Die Debatte um Kontrollbereiche – also Zonen, in denen die Eingriffsbefugnisse der Polizei erheblich gesenkt sind – entzündet sich in Leipzig derzeit einmal mehr. In der Eisenbahnstraße wurde ein entsprechender Kontrollbereich eingerichtet – eine Begründung bleibt die Polizei schuldig.
Mit einer Kleinen Anfrage, die mit Beginn der neuen Landtagslegislatur eingereicht wird, will ich rausbekommen wie es um Kontrollbereiche im Leipziger Süden steht.
Kleine Anfrage
Das Sächsische Polizeigesetz sieht die Einrichtung sogenannter „Kontrollbereiche“ vor, an denen Personenkontrollen ohne konkreten Verdacht durchgeführt werden können. Außerdem können hier ohne konkreten Verdacht Durchsuchungen und Inaugenscheinnahmen von mitgeführten Gegenständen vollzogen werden. Derartige Maßnahmen sind nach § 19 Abs. 1, Nr. 2 außerdem an Orten möglich „an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen“.
Aufgrund zahlreicher Erfahrungsberichte über verdachtsunabhängige Kontrollen im Leipziger Süden bitten wir um die Beantwortung folgender Anfragen.
1. Welche Kontrollbereiche entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG waren im Stadtbezirk Süd im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.5.2014 ausgewiesen? Bitte detailliert nach Örtlichkeit, Zeitraum und Lageerkenntnissen auflisten.
2. Welche „gefährlichen Orte“ gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG waren im Stadtbezirk Süd im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.5.2014 ausgewiesen? Bitte detailliert nach Örtlichkeit, Zeitraum und Lageerkenntnissen auflisten.
3. Welche Erkenntnisse hat das Innenministerium über die Anzahl der auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bzw. Nr. 2 SächsPolG angehaltenen Personen, die Anzahl der Identitätsfeststellungen und die Anzahl der Durchsuchungen?
3. Wie viele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten konnten im in 1. und 2. benannten Zeitraum nachweislich auf Grundlage bzw. mit Hilfe der erweiterten polizeilichen Eingriffsbefugnisse nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 6 aufgeklärt werden?
4.Auf welcher quantitativen und qualitativen Grundlage werden die Lageerkenntnisse, die zur Einrichtung von Kontrollbereichen bzw. „gefährlichen Orten“ herangezogen werden, überprüft und einer juristischen Bewertung hinsichtlich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterzogen?
5.Werden die angehaltenen, kontrollierten und durchsuchten Personen schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen und die zugrunde liegende Gesetzesnormen in Kenntnis gesetzt?
(6. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, die BürgerInnen über eingerichtete bzw. einzurichtende Kontrollbereiche und „gefährliche Orte“ umfassend zu informieren, beispielsweise indem wie in Hamburg die Einrichtung solcher Gebiete frühzeitig öffentlich kommunizieren?)