Sächsisches Versammlungsgesetz schränkt Versammlungsfreiheit ein

Am 25.1.2012 und damit rechtzeitig vor den Protesten gegen Geschichtsrevisionismus und Neonazis im Februar in Dresden hat die schwarz-gelbe Landesregierung im zweiten Anlauf ein eigenes Versammlungsgesetz durchs Parlament gebracht. Dieses schränkt die Versammlungs- und Meinungsfreiheit ein und will eine spezifische Erinnerungspolitik verordnen. Im April 2011 war das Gesetz vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof wegen Formfehlern gekippt worden. Die Opposition kündigte bereits eine erneute Klage an.

Und weil sich – trotz einiger Änderungen – im Grundsatz des Gesetzes nichts geändert hat, sei hier (m)ein Redebeitrag auf der Antirepressions-Demonstration des Ladenschluss-Bündnisses am 30.12.2009 noch einmal veröffentlicht:

Vorab ein Link zur Beschluss-Vorlage des Gesetzesentwurfes und zur REDE von MdL Klaus Bartl

Mit unserer heutigen Demonstration nehmen wir ein verfasstes Grundrecht in Anspruch – nämlich das auf Versammlungsfreiheit, Artikel 8 Grundgesetz.
Nun ist für eine radikale linke durchaus ambivalent sich auf das Grundgesetz als Verfassung des bürgerlich kapitalistischen Staates zu beziehen. Denn auf dessen Grundlage funktioniert die an und für sich repressive Gesellschaftsordnung. Eine Gesellschaftsordnung nämlich, in der Menschen vor allem als Arbeitskräfte und StaatsbürgerInnen funktionieren sollen. Grund- und Freiheitsrechte allerdings bieten auch Schutz vor dem Staat und geben uns Möglichkeiten der politischen Betätigung in die Hand.
Und so demonstrieren wir hier und heute nicht nur für eine befreite Gesellschaft, sondern auch dafür bürgerliche Freiheiten in diesem bestehenden System zu erhalten bzw mehr noch: über sich selbst hinaus zu treiben.

Die Versammlungsfreiheit ist eines der wichtigsten verfassten Mittel gemeinsamer öffentlicher Meinungsäußerung und politischer Intervention jenseits der repräsentativen Demokratie. Mit Demonstrationen oder Kundgebungen können einige Menschen – laut GG lediglich „Deutsche“ – also selbst und jenseits der Logik der Vertretung durch Parteien, Lobbyorganisationen etc. ihre Interessen basisdemokratisch artikulieren.

Solche Interessen können auf der einen Seite emanzipatorisch, auf der anderen Seite extrem reaktionär sein. Nazis steht das Versammlungsrecht – wenn sie sich beim formulieren eines Demoaufrufes nicht zu dumm anstellen – also genauso zu wie Hundezüchter/innen oder UmweltschützerInnen – und das ist auch gut so. Die politisch-inhaltliche Einschränkung von Rechten oder Verbote durch den Staat sind immer fragwürdig, denn sie vermeiden die inhaltliche Auseinandersetzung und betreffen potentiell immer auch progressive GesellschaftskritikerInnen.

Die in Artikel 8 GG festgeschriebene Versammlungsfreiheit wird durch das Versammlungsgesetz reglementiert – Anmeldepflicht, Vermummungsverbot und restriktive Auflagen sind uns aus der Praxis nur zu gut bekannt. In der Vergangenheit hielten das Bundesverfassungsgericht manchmal mehr oder weniger seine schützenden Hände über das Versammlungsrecht in seiner bestehenden Form und wies damit – zumindest theoretisch – Versammlungsbehörden und auch polizeilicher Praxis in die Schranken.

Mit der Förderalismusreform wurde den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz in Sachen öffentlicher Versammlungen in die Hände gelegt. Damit wurde der Raubbau an der Versammlungsfreiheit in Gang gesetzt.

Den ersten Schritt machte die CSU geführte bayrische Staatsregierung im März 2008, mit einem Gesetzesentwurf der massiver hinter das bisher geltende Bundesversammlungsgesetz zurückfiel und großen Protest bei vielen politischen oder sozialen Verbänden hervorrief.
Ein breites Bündnis aus Gewerkschaften, Parteien und nicht-staatlichen Organisationen legte Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, dem das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. Februar 2009 teilweise stattgab.

In Baden-Württemberg und Niedersachsen sind entsprechend restriktive Versammlungsgesetze inzwischen auf Eis gelegt. Anteil daran hatten neben dem Teilerfolg der Verfassungsklage in Bayerns breite Protestbündnisse.
Ungeachtet der rechtlichen Unklarheit startete die neue sächsische Landesregierung unlängst mit einem Gesetzesentwurf „über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge“ einen ganz eigenen Vorstoß die Versammlungsfreiheit zu demontieren. Und wie soll es in Sachsen anders sein, geht es ihr dabei um eine – selbst unter politisch unverdächtig erscheinenden Verfassungsrechtler/innen – umstrittene Festschreibung von politischen Prämissen unter denen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden dürfen.

Der schwarz-gelbe Gesetzes-Entwurf stellt auf das Verbot von öffentlichen Versammlungen an bestimmten historisch bedeutsamen Orten ab. Festgeschrieben sind das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig sowie die Frauenkirche und der Neumarkt in Dresden. Darüber hinaus soll am Jahrestag der Bombardierung Dresdens, dem 13. und 14. Februar, in der gesamten Innenstadt keine Demonstration stattfinden dürfen, die sich abseits der quasi im Gesetzestext festgeschriebenen Geschichtsinterpretation der Staatsregierung bewegen.

Auch soll es künftig möglich sein, Versammlungen an Orten zu verbieten, wenn dieser „von historisch herausragender Bedeutung« sind und dabei an »Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren« oder allgemein an »die Opfer eines Krieges« erinnere. Den Versammlungsbehörden soll die Definitionsmacht gegeben werden eben solche Orte zu bestimmen.

Mit dem Gesetzesentwurf werden also Erinnerungs- und Ordnungspolitik verquickt. Als Hauptmotivation des Gesetzesentwurfes kann der für Dresden hochgradig identitäre 13./14. Februar ausgemacht werden. Dresden soll an diesem Tag demonstrations- und politikfrei gehalten werden, um in Ruhe den bürgerlichen Kranzniederlegen, Gottesdiensten und Kerzenstelldicheins nachgehen zu können und einen Widerspruch gegen geschichtsrevisionistische Interpretationen des 13./14. Februars zu verunmöglichen.

Die im Gesetzesentwurf vorgenommene Definition der Opfergruppen – Opfer des Nationalsozialismus sowie der kommunistischen Gewaltherrschaft – trägt die Handschrift der in Sachen wirkungsmächtigen Totalitarismusdoktrin, die durch das Hannah Arendt-Institut für Totalitarismusforschung und fragwürdige „Experten“ wie Eckard Jesse repräsentiert wird. Für uns ist und bleibt allerdings klar: Nationalsozialismus und Holocaust sind singulär, und dürfen niemals auf eine Stufe mit anderen kritikwürdigen Regimen gestellt werden.

Bei einer Anhörung im Sächsischen Landtag erntete der Gesetzentwurf zum Versammlungsgesetz von Experten verschiedener Coleur zumindest harsche Kritik.
Auch wir können kein gutes Haar an der Vorlage lassen. Nicht nur die politische Konnotation ist ablehnenswert, sondern beispielsweise auch die vorgesehene Kompetenzerweiterung der kommunalen Versammlungsbehörden. Bisher waren schwerwiegende „erkennbare Umstände“, die „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährden“ notwendig, um eine Demonstration oder Kundgebung zu verbieten. Künftig soll ein „konkreter Bezug“ zu Veranstaltungen in der Vergangenheit, bei denen es zu solchen „Gefährdungen oder Störungen“ gekommen ist, ausreichen. Wenn es auf einer Demonstration gegen Atomstrom beispielsweise zu angeblichen Auflagenverstößen einiger Personen kommt und die Demonstration daraufhin aufgelöst wird, könnten Verwaltungsbehörden diesen Vorfall als Verbotsgrund für andere Anti-Atomstrom Demonstrationen nutzen.

Summa sumarum: Der Versammlungsgesetzentwurf der schwarz-gelben Koalition redet obrigkeitsstaatlichen Maßnahmen das Wort und raubt einer lebendigen, pluralistischen und kritischen Gesellschaft Luft und Ausdrucksformen. Geschichtsrevisionismus soll im Gesetz festgeschrieben werden und Versammlungen werden leichter verboten werden können.

Der Demontage der Versammlungsfreiheit kann eine radikale, emanzipatorische Linke nicht kommentarlos zusehen, Schließlich stellen Demonstrationen auch für jene, für uns also, ein wirkungsmächtiges Instrument politischer Intervention dar.

Wir sagen deshalb lautstark nein zum geplanten neuen sächsischen Versammlungsgesetz und dem Ordnungspolitischen Amoklauf der Staatsregierung.

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