Kamal K. – Sachsens Innenminister ist schneller als die Justiz

Auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Kerstin Köditz nach „Tötungsdelikten aus rassistischen, fremdenfeindlichen rechtsorientierten und/ oder antisemitischen Gründen in Sachsen im Jahr 2010“ antwortet Sachsen Innenminister Markus Ulbig klar und bestimmt: „Im Jahr 2011 wurden keine Tötungsdelikte aus rassistischen, fremdenfeindlichen rechtsorientierten und/ oder antisemitischen Gründen bekannt.“ Damit urteilt der CDU-Politiker auch über den Mord an Kamal K. Der 19-jährige war im Oktober 2010 von zwei mit der Neonaziszene verquickten Männern angegriffen und schlussendlich erstochen wurden. Über einen rassistischen Hintergrund der Tat wurde viel diskutiert (siehe auch Falsche Fährten. Auseinandersetzungen um den Hintergrund des gewaltsamen Todes von Kamal K.), dem Initiativkreis Antirassismus, der die Vermutung artikulierte und mit Belegen und Argumenten untermauerte, vorgeworfen, dass er vorschnell urteile.
Innenminister Ulbig allerdings, der zweifelsohne eine andere Stellung hat als der Kreis ehrenamtlich antirassistisch Engagierter, erhebt die Option eines unpolitischen Mordes nun zu einem staatlich anerkannten Fakt. Nebenbei greift er dem in Kürze beginnenden Prozess gegen Marcus E. (der das Messer geführt haben soll) und Daniel K. (gegen den nur noch wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt wird) vor.
Widerspruch ist angesagt. Gemeinsam mit der Familie von Kamal wird der Initiativkreis Antirassismus den Prozess – auch politisch – begleiten.

Und an dieser Stelle noch die Dokumentation meiner Antworten auf eine Fragekatalog eines Leipziger Mediums, das von der Veröffentlichung aus Platzgründen absah.

1.) Wie definiert Ihre Behörde/Organisation eine fremdenfeindlich/rassistisch motivierte Straftat? Welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein?

Ich halte mich dabei tatsächlich an den Passus, der dem entsprechenden polizeilichen Erfassungssystem zugrunde liegt. Im Wortlaut heißt es dort, dass Straftaten als politisch motiviert gelten, „wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person gerichtet sind wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status“. Diese Definition wurde 2001 aufgrund öffentlichen Drucks eingeführt. Vorher wurde unter dem Label Politisch Motivierte Kriminalität nur Straftaten gezählt, die sich gegen die staatliche Ordnung richteten. Gewalt gegen sozial Schwache, MigrantInnen oder Homosexuelle fielen durchs Raster. Auch wenn sich in der neuen bundesweit gültigen Definition problematische Begriffe wie Volkszugehörigkeit oder Rasse finden, war die Reform ein Fortschritt.
Wenn bekennende Nazis oder aber Menschen, die eine Affinität zu rassistischen Denkmustern haben, einem Menschen mit erkennbarem Migrationshintergrund angreifen, dann liegt die Vermutung, dass es sich um eine rassistische Straftat handelt, ziemlich nah. Ebenso wenn die Ungleichwertigkeit von Menschen aufgrund ihrer Herkunft in Wort und Bild propagiert wird.
Die Grenzen sind hierbei schwer zu ziehen, die Verletzung der Würde von Menschen beginnt schliesslich nicht erst mit unmissverständlichen rassistischen Anfeindungen oder Gewaltausübung. Entsprechende Straftaten betten sich meines Erachtens in ein durch Abwertung und Diskriminierung geprägtes Alltagsklima ein, das sowohl durch staatliches Handeln als auch durch Meinungsbildung am Stammtisch und in den Medien erzeugt wird.

2) Gilt eine fremdenfeindlich/rassistisch motivierte Straftat in jedem Fall als politisch motivierte Straftat? Warum (nicht)?

Laut Gesetz ja. Rassistisch motivierte Straftaten werden als Politisch motivierte Kriminalität kategorisiert. Trotz der genannten Reform der Erfassungskriterien bleibt die Definition Politisch motivierter Kriminalität in erheblichem Maße im so genannten Extremismusparadigma verhaftet. Im Zentrum steht der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung vor ihren Feinden („linke, rechte und ausländische Extremisten“) und nicht die Würde des Menschen. Weiterhin kann eine entsprechende Straftat nicht als solche angeklagt und verurteilt werden.
Das Konzept Hate Crime, wie es in den USA als eigener Straftatbestand existiert, abstrahiert dagegen von einer politischen Motivation und stellt die Verletzung der Würde des Menschen – als Mitglied einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe – in den Vordergrund. Es gab ausgehend von zwei deutschen Bundesländern bereits einen entsprechenden Vorstoß das deutsche Strafrecht zu verändern und rechts motivierte Gewalt besser ahnden zu können.
Das Problem am Konzept Hate Crime ist, dass es sich auf den legalistischen Rahmen beschränkt und mit erheblichen Strafverschärfungen hantiert. Wir brauchen allerdings eine Debatte um gesamtgesellschaftlich verankerten Rassismus – dieser ist keineswegs eine Sache von gesellschaftlichen Randgruppen, also organisierten Neonazis, wie es einer der beiden Tatverdächtigen im Fall von Kamal war.
Die Diskrepanz zwischen den offiziell erfassten rechts motivierten Straf- und hier insbesondere Gewalt-Taten und den entsprechenden Statistiken von Opferberatungsstellen und zivilgesellschaflichen Organisationen macht deutlich, dass das beste Gesetz nichts nutzt, wenn z.B. PolizeibeamtInnen oder StaatsanwältInnen und RicherInnen keine Sensibilität für das Problem zeigen und – wie es leider Gang und Gäbe ist – rassistische Motive verdrängen und übergehen.

Juliane Nagel, 26.1.2011

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