Unplausibles Musikbeschallungsverbot im Alfred-Kunze-Sportpark

Die Stadtverwaltung hat meine Anfrage auf das Verbot der Musikbeschallung im Alfred-Kunze-Sportpark beantwortet. Die Antwort scheint wie eine mit juristischen Floskeln gespickte Ausflucht.

Zur Erinnerung: Seit Juli nutzt die BSG Chemie Leipzig den Alfred-Kunze-Sportpark als Hauptpächterin. Dem war ein reibungsvolles, drei Jahre andauerndes Unterpachtverhältnis vorausgegangen. Die Hauptverantwortung für den AKS lag in dieser Zeit bei der SG Sachsen.
Die Freude über die Übernahme der Gesamtverantwortung durch die BSG wird durch das im (zunächst auf ein Jahr beschränkten) Pachtvertrag verfasste Verbot der Musikbeschallung getrübt.

Die Stadt Leipzig führt in der Antwort auf meine Anfrage en Detail aus, dass es diverse Lärmschutzregelungen gibt, die u.a. Gesundheitsgefährdungen vermeiden sollen. Das ist richtig und wichtig. Nichts desto trotz bietet das Gesetz auch Regelungen um beispielsweise sportliche Veranstaltungen mit einem höheren Lärmpegel stattfinden zu lassen. So können im Kalenderjahr maximal 18 „seltene Ereignisse“ stattfinden, bei denen die festgelegten Lärmwerte überschritten werden dürfen.
Diese „seltenen Ereignisse“ seien durch die Spiele des vormaligen Hauptpächters SG Sachsen bereits ausgeschöpft, so die Verwaltung spitzfindig, ohne dies näher zu beziffern. Lapidar wird bekundet, dass „in den Vorjahren […] 30 Spiele beider Vereine“ jährlich stattfanden.  Ergo müsste die Situation ab Anfang 2015 neu verhandelbar sein. Warum das Verbot der Musikbeschallung jedoch sogar im Pachtvertrag zwischen Stadt und BSG festgeschrieben ist, wird in diesem Zusammenhang nicht erklärt.
Zumindest wird ein kleines Fenster für die Rücknahme der Regelung geöffnet: „Wenn Klarheit über den endgültigen Spielbetrieb (Anzahl der seltenen Ereignisse/Spiele im Jahr) herrscht und schallschutzfachlich (z.B. durch einen Schallgutachter) nachgewiesen werden kann, dass und unter welchen konkreten Bedingungen eine musikalische Beschallung möglich ist, ohne die für seltene Ereignisse maßgebenden Immissionsrichtwerte zu überschreiten, kann dies im Rahmen einer neuen Vertragslaufzeit (gegenwärtig 1 Jahr) mit in die Abwägung einbezogen werden.“ Anstatt eine solche perspektisch gedachte Regelung gleich in Erwägung zu ziehen also ganz viele Eventualitäten. 

Auf die Frage warum die Regelung erst mit der Hauptnutzung der Sportanlage durch die BSG nötig wurde, nicht aber bereits während der Nutzung durch die SG, verweist die Stadt auf die Beschaffenheit der Anlagen, nämlich auf die (zu) „leistungsstarke Anlage“ der BSG und darauf, dass der Kläger lediglich die Nutzung der „dezentralen, dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechenden, Beschallungsanlage “ verlangte. Hier zeigt sich, dass dieser Kläger – es handelt sich um genau eine Person in der Nachbarschaft – recht gut Bescheid zu wissen scheint. Zumindest gegen wen er sich richten will.

Da die Antwort der Stadt keine hinreichenden Antworten auf das Kernproblem gibt, weil herumlaviert und sich hinter Paragraphen versteckt wird, gibt es in der Oktober-Ratsversammlung eine Nachfrage.
Und ja, manchmal ist es notwendig genau auf diesem Weg Dissenze mit der Verwaltung auszutragen.

 

>>> zur gesamten Antwort download als pdf


Nachfragen zur Anfrage
(zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 15.10.2014)

Zu 1b) Wenn der Anwohner lediglich auf die Nutzung der im Stadion befindlichen, dezentralen Beschallungsanlage orientiert hat, wieso wurde dann die Musikbeschallung bei der BSG Chemie Leipzig sogar mit dieser dezentralen Beschallungsanlage verboten?

Woher nimmt die Stadt Leipzig die Erkenntnis, dass eine Klage des Beschwerdeführers die Nutzung des Alfred-Kunze-Sportparks hätte gravierend einschränken können?

2) Warum hätte „eine rechtmäßige Anordnung, insbesondere durch Begrenzung der Spiele auf die 18 zulässigen seltenen Ereignisse den Sportbetrieb gravierend eingeschränkt“? Wäre das mildere Mittel nicht eine Regulierung der Lärmemissionen bis zum Jahresende 2014 gewesen anstelle einer vertraglichen Festschreibung des Verbotes der Musikbeschallung?

Wurden im Umgang mit der Beschwerde zudem Faktoren, wie z.B. Bestandsschutz der Sportanlage und somit eine Nachrangigkeit der heranrückenden Wohnbebauung geprüft und berücksichtigt?

Zu 3) Warum ist die BSG Chemie Leipzig nur über eine der beiden Schallpegelmessungen in Kenntnis gesetzt worden?

Zu 4) Welche Perspektiven sieht die Stadt Leipzig das Verbot der Musikbeschallung im Kalenderjahr 2015 zurückzunehmen?

 

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