Die Justizvollzugsanstalt Torgau wurde durch Beschluss des Landgerichtes Leipzig verpflichtet, von Beginn einer Ausbildung an die Vergütungsstufe III an die Auszubildenden zu zahlen. Festgestellt wurde weiterhin, dass deren bisherige Praxis, nämlich nur 12% der Stufe III zu zahlen, rechtswidrig ist. Erneut konnte der rechtswidrigen ständigen Praxis der JVA Torgau Einhalt geboten werden.
Bericht von Tommy Tank, Gefangener in der JVA Torga, 20.11.2011
Bereits im Sommer 2011 fiel sie auf durch Ankündigungen eines Besuchsabbruchs, wenn ein Gefangener während der Besuchszeit die Toilette benutzen musste. Es wurde festgestellt, dass dieses „Toilettennutzungsverbot“ rechtswidrig ist. Seither darf die Toilette in der JVA Torgau von Gefangenen und Besuchern wieder benutzt werden.
Diesmal geht es um Ausbildungsbeihilfe, die die Justizvollzugsanstalt Gefangenen in einer bestimmten Höhe gewähren muss, solange sie an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen. Bisher erhielten Gefangene der JVA Torgau in den ersten drei Monaten einer Ausbildung oder eines Qualifizierungskurses nur eine um 12% verminderte Ausbildungsbeihilfe.
Durch Beschluss des Landgerichtes Leipzig, Außenstelle Torgau, wurde nun die Rechtswidrigkeit der verminderten Vergütung festgestellt. Die JVA muss von Beginn einer Bildungsmaßnahme an die Vergütungsstufe III auszahlen. Eine Vergütung in der Stufe II, nur weil es sich um die ersten drei Monate der Ausbildung handelt, ist unzulässig. Die Gefangenen, die nun eine Ausbildung beginnen, dürfen sich fortan auf eine höhere Ausbildungsbeihilfe freuen. Die unhaltbare Praxis der JVA Torgau wurde einmal mehr erfolgreich bekämpft.
Was im Einzelnen geschah:
Im Juni 2011 entschloss ich mich zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung zum Fachlageristen IHK. Diese, einer Ausbildung qualitativ gleichwertige Bildungsmaßnahme, wird in der JVA Torgau bis zu 12 Gefangenen angeboten. Zu Beginn der Ausbildung erhielt ich, ebenso wie alle anderen Gefangenen, die Mitteilung, dass ich für die Teilnahme die Vergütungsstufe II erhalte. Dies entspricht einem Stundenlohn von 1,21 Euro.
Gegen diese Eingruppierung in die Stufe II richtete ich mich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. 6. 2011 zur Verpflichtung der JVA Torgau von Beginn der Ausbildung an, die Vergütungsstufe III auszuzahlen, denn in Kenntnis der Strafvollzugsvergütungsverordnung ( StVollzVergO) habe ich einen Anspruch auf die Stufe III.
Die JVA Torgau hielt dem entgegen, dass es „im Hinblick auf vollzugliche Erfahrungen vertretbar erscheint, während einer Erprobungszeit, die in der Regel ca. 3 Monate umfasst, die Vergütungsstufe II zu gewähren“.
Diese sog. vollzuglichen Erfahrungen seien die, dass „oftmals Gefangene nach kurzer Zeit Lehrgänge wieder abbrechen oder für eine Ausbildung aus den unterschiedlichsten Gründen nicht geeignet sind, und aus der Ausbildungsmaßnahme genommen werden müssen“.
Sie strickte dazu weitergehend ein unhaltbares Erklärungsmuster: „Während dieser 3-monatigen Einarbeitungs- und Erprobungszeit haben die Gefangenen Gelegenheit einen Einblick in das jeweilige Berufsfeld zu erlangen, und für die Ausbildungskräfte besteht die Möglichkeit die Geeignetheit der jeweiligen Absolventen einzuschätzen.“
Diese Phase des Lehrganges verklärt die JVA Torgau zur Berufsfindungsmaßnahme.
Erstaunlicherweise versuchte die JVA Torgau auch noch dem Gericht zu erklären, mein Antrag sei unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, ich hätte mich zunächst an die Anstalt wenden müssen, um einen Höhergruppierungsantrag zu stellen.
Dass dieser Höhergruppierungsantrag sowieso nichts gebracht hätte, wird deutlich daran, dass trotz meines Vorbringens vor der Vollstreckungskammer, das der Anstalt zur Stellungsnahme übersandt wurde, eine Höhergruppierung in die Stufe III durch die Anstalt erst nach Ablauf von 3 Monaten erfolgte.
Tatsächlich ist es so, dass ich durch die Eingruppierung am Anfang der Ausbildung beschwert wurde. Solche Maßnahmen sind grundsätzlich anfechtbar. Da muss ein Gefangener nicht erst bettelnd und im Ergebnis erfolglos einen Antrag an die JVA richten.
Durch den Beschluss des Landgerichts Leipzig, Auswärtige Strafvollstreckungskammer, vom 9. 11. 2011 zu Az. II StVK 2027/11 wurde diese Praxis der JVA Torgau jedoch endlich für rechtswidrig erkannt.
Von Beginn der Ausbildung an muss gem. § 4 Abs. 1 grundsätzlich die Vergütungsstufe III ausgezahlt werden. Dies entspricht einem Stundenlohn von 1,38 Euro. Bei dem aus sieben Modulen bestehenden Qualifizierungskurs zum Fachlageristen IHK in der JVA Torgau handelt es sich nicht um eine Berufsfindungsmaßnahme. Der JVA Torgau war bei der Eingruppierung am Anfang der Ausbildung kein Ermessenssspielraum eingeräumt. Es lag also nicht in ihrer Macht, abzuwägen, ob sie nun die Stufe II oder die Stufe III vergütet. Grundsätzlich war die Stufe III zu gewähren. Sie hat damit rechtswidriges Ermessen ausgeübt, wo sie gar keines ausüben darf.
Erstaunlicherweise versuchte die JVA Torgau auch noch dem Gericht zu erklären, mein Antrag sie unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, ich hätte mich zunächst an die Anstalt wenden müssen, um einen Höhergruppierungsantrag zu stellen.
Dass dieser Höhergruppierungsantrag sowieso nichts gebracht hätte, wird deutlich daran, dass trotz meines Vorbringens vor dem Strafvollzugsteckkammer, das der Anstalt zur Stellungnahme übersandt wurde, eine Höhergruppierung in die Stufe III durch die Anstalt erst nach dem Ablauf von 3 Monaten erfolgte.
Tatsächlich ist es so, dass ich durch die Eingruppierung am Anfang der Ausbildung beschwert wurde. Solche Maßnahmen sind grundsätzlich anfechtbar.
Da muss ein Gefangener nicht erst bettelend und im Ergebnis erfolglos einen Antrag an die JVA stellen, denn deren Eingruppierungspraxis war offenkundig von Beginn an unzulässig.
In der JVA Torgau bestehen Möglichkeiten zur Teilnahme an folgenden Bildungsmaßnahmen:
Fachlagerist IHK
Europäischer Computerführerschein
bfw Zerspanungsmechaniker (CNC)
bfw Bauten – und Objektbeschichter (Maler)
bfw Maurer (Bau)
bfw Elektroniker
bfw Industriemechaniker (KfZ) u.a.
Meines Erachtens müsste die Ausbildungsbeihilfe auch in diesen Bereichen von Beginn an in der Vergütungsstufe III vergütet werden. Dies sollte zumindest für alle neuen Azubis gelten.
Ob die JVA Torgau nun die um ihre Ausbildungsbeihilfen geprellten Gefangenen rückwirkend entschädigen wird, ist fraglich. Es könnte sich auch prinzipiell lohnen, einen entsprechenden Antrag an die JVA zu stellen.
Im Übrigen kann laut §§ 4 Abs. 2 der Strafvollzugsvergütungsordnung nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme die Ausbildungsmaßnahme nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
Dies entspräche einem Stundenlohn von 1,55 Euro.
Durch diese Mitteilung hoffe ich, den um ihre Ausbildungsvergütungen geprellten Gefangenen behilflich zu sein, ihre Ansprüche doch noch zu erhalten.
Der Hergang zeigt auch, dass es durchaus lohnen kann, sich zu informieren, nachzuforschen, welche Grundlagen die Behörde für ihr Handeln verwendet, um dadurch zu erkennen, dass wir hin und wieder alle hinters Licht geführt werden. Es kann ebenso durchaus lohnen, energisch Ansprüche einzufordern und Rechtsverletzungen durch die Behörden zu bekämpfen.
Tommy Tank
Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Torgau,
Am Fort Zinna 7,
04860 Torgau