Stillstand beim Vorgehen gegen rassistische Kontrollen und für mehr interkulturelle Kompetenz in der Polizei

Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Dresden einem Kläger Recht gegeben, der sich gegen eine rassistische Personenkontrolle durch die auf dem Chemnitzer Hauptbahnhof gewehrt hatte. Die Antworten auf zwei ihrer Kleinen Anfragen (Drucksachen 7/8651 und 7/8653) lassen mich indes nicht den Eindruck gewinnen, dass die Staatsregierung entschlossen für mehr interkulturelle Kompetenz und gegen Rassismus in der Polizei streitet:

So kann Innenminister Roland Wöller weder für die im Koalitionsvertrag angekündigte anonymisierte Wechselkennzeichnung für Polizeibedienstete in geschlossenen Einheiten noch zur „Kontrollbescheinigung“ für Betroffene anlassloser Personenkontrollen sagen, wann diese Kontrollinstrumente für mehr Transparenz der Polizeiarbeit eingeführt werden sollen. Sachsen wird auch in der neuesten Version der Recherche „Polizist*innen mit Migrationshintergrund“ des Mediendienst Integration neben Thüringen als einziges Bundesland aufgeführt, das keine gezielten Maßnahmen ergreife, um Menschen mit Migrationshintergrund für den Polizeiberuf zu gewinnen. Während andere Bundesländer seit Jahren erfolgreich daran arbeiten, die massive Unterrepräsentation von Menschen mit Migrationsbiografie in der Polizei zu verringern, stellt Innenminister Wöller für Sachsen fest: „Gezielte Werbemaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund wurden nicht durchgeführt und sind auch künftig nicht geplant.“

Mein Statement:

„Es ist unerklärlich, dass in Sachsen anders als nahezu alle anderen Bundesländer keinerlei Schritte unternimmt, um rassistische Polizeipraxis zu unterbinden und die interkulturelle Kompetenz der Polizei zu stärken. Das Verwaltungsgericht Dresden hat in seinem Urteilsspruch zu einer Personenkontrolle am 16.3.2017 am Chemnitzer Hauptbahnhof festgestellt, ,dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist und nicht festgestellt werden kann, dass die Maßnahme auch ohne diesen Aspekt in gleicher Weise durchgeführt worden wäre‘. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das Urteil ist ein Erfolg – dennoch wurde eine diskriminierende Polizeipraxis im Nachhinein gerichtlich festgestellt. Vor allem weil es sich nicht um einen Einzelfall handelt, müssen Maßnahmen getroffen werden, um einem solchen Vorgehen vorzubeugen.

Insbesondere die Kontrollbescheinigung für Betroffene von Personenkontrollen als erster Schritt und die anonymisierte Kennzeichnung von Polizeibediensteten hätten längst eingeführt werden müssen. Die Staatsregierung muss endlich handeln, um rassistische Polizeikontrollen zu unterbinden und die interkulturelle Kompetenz der sächsischen Polizei deutlich auszubauen.“

PM 23.2.22

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