Polizeikontrolle gegenüber „Bautzen bleibt bunt“-Teilnehmer ganz rechtswidrig – Urteil des Verwaltungsgerichts

Am 27. Mai 2019 erging ein Urteil des Verwaltungsgericht Dresden (AZ: Az.: 6 K 2405/16), demzufolge die umfängliche Kontrolle eines jungen Mannes, der am 8.10.2016 an einem Fest für Geflüchtete („Bautzen ist bunt“) in Bautzen teilgenommen hatte, rechtswidrig war. Mein Kommentar:

Als Vorwand diente eine „Allgemeine Verkehrskontrolle“. Der Betroffene hatte u.a. gegen die Durchsuchung eines Fahrzeuges, eine erkennungsdienstliche Behandlung durch Fotografieren und Videografieren sowie die verweigerte Namensnennung durch eingesetzte Polizeibeamte geklagt – und Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass sämtliche Kontrollmaßnahmen rechtswidrig waren. Der Kläger und seine Begleiter*innen hätten weder einen Anlass für die Kontrollen geboten noch hätte zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Nach § 8 Sächsisches Polizeigesetz wären die Polizeibeamten zudem zur Nennung ihrer Namen verpflichtet gewesen.

Die Leipziger Landtagsabgeordnete Juliane Nagel kommentiert das Urteil:

„Ich freue mich, dass sich erneut Menschen erfolgreich gegen Kontrollmaßnahmen der Polizei gewehrt haben. Immer wieder kommt es in Sachsen zu willkürlichen Kontrollen von Personen, die ins Feindbild der Polizei passen. Betroffen sind oft linke, antifaschistisch engagierte Menschen oder Migrantinnen und Migranten. Dass die Polizei in diesem Fall gegen eine Gruppe von Menschen vorging, die sich auf einer friedlichen Veranstaltung solidarisch mit Geflüchteten gezeigt hatten, spricht für sich. Betroffene werden so abgeschreckt, ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen.

Auch im Nachgang zur Demonstration in Solidarität mit den inhaftierten Gewerkschafterinnen in der JVA Chemnitz am 12. März 2018 führte die Polizei eine „Allgemeine Verkehrskontrolle“ durch und unterzog in der Folge über 40 Menschen einer Personalien-Feststellung. Vor über drei Jahren erklärte das Verwaltungsgericht Leipzig eine verdachtsunabhängige Kontrolle durch die Polizei auf einer Straße mit angeblich erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität (§ 19 Absatz 1 Satz 5) in Leipzig-Connewitz für rechtswidrig (Az.: 3 K 1994/14).

Ich fordere die sächsische Polizei auf, derartige Willkürmaßnahmen zu unterlassen. In meiner kürzlich erschienenen Broschüre „Selber schuld,. wer hier rumläuft“ finden sich Informationen und Tipps zum Umgang mit derartigen Polizeikontrollen.

PM, 31. Mai 2019

>>> Pressemitteilung des klageführenden Rechtsanwaltes Sven Adam

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