Wenn Kinder heiraten (müssen) – 56 Kinderehen in Sachsen – so lautete der Titel einer aktuellen Debatte im Plenum des Sächsischen Landtags in dieser Woche. Doch weder die Zahl noch die Unterstellung, dass es sich ausnahmslos um Zwangsehen handeln würde, wie die antragsstellende AfD behauptet – stimmt. Mein Redebeitrag zum Thema.
Der Debatten Titel ist irreführend und entspricht offenkundig der Intention der rechtsaußen-Fraktion in diesem Landtag subtil, aber doch plump ein sehr sensibles Thema vor ihren rassistischen Karren zu spannen.
Es sind 23 Minderjährigen-Ehen, die es momentan in Sachsen gibt. Und ob diese jungen Menschen – die eben zu 98 % keine Kinder mehr sind, sondern über 16 Jahre alt – wirklich heiraten mussten, wissen wir nicht.
Wenn wir uns das absolute Gros der minderjährigen-Ehen in Sachsen anschauen, dann müssen wir konstatieren, dass diese rein faktisch mit unserem Recht vereinbar sind.
Das deutsche Recht sagt in § 1303 BGB, dass eine Ehe „nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll“. Im Absatz 2 findet sich die Ausnahmeregelung wonach dies bereits mit 16 auf Antrag geschehen kann.
Auf der anderen Seite genießen im Ausland geschlossene Ehen Bestandsschutz, es gilt das Heimatrecht der Eheleute. Dies greift auch in dem medial beachteten Urteilsspruch des OLG Bamberg, das eine Ehe zwischen einer 15 jährigen und ihrem volljährigen Cousin für rechtmäßig erklärte. Die Ehe war wirksam in Syrien geschlossen worden.
Die Knackpunktfrage ist nun also ob wir diese Bestandsschutz-Regelung antasten wollen. Denn in Deutschland geschlossene Kinderehen können bereits nach 1313ff BGB unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Über diese Knackpunktfrage können also JuristInnen trefflich streiten, aber es ist eben auch und vor allem einen politische Frage, wie auch bei der Debatte um Burkas und Kopftücher. Sie meine Damen und Herren von AfD und auch CDU wollen diese Frage wohl mit der christlichen Werteordnung und Sittlichkeitsgefühl beantworten. Unsere Richtschnur allerdings sind Menschen-, Kinder- und hart erkämpfte Frauenrechte. Gibt es Anzeichen für eine Zwangsverheiratung, für die Einschränkung der Selbstbestimmung und Einschätzungen für Kindeswohlgefährdung dann muss die Ehe auflösbar sein.
Und in diesem Zusammenhang müssen wir uns vergegenwärtigen, dass auch die hiesige Rechtsordnung nicht in Stein gegossen war und ist. So patriarchal und im Grunde frauenfeindlich uns beispielsweise das sunnitisch-syrische Recht entgegentritt – Mädchen gelten hier ab 13 Jahren und Jungen ab 15 Jahren als heiratsfähig, wenn die Geschlechtsreife richterlich festgestellt ist und männliche Vormünder dem zustimmen– so wenig fortschrittlich war das Eherecht in der BRD bis 1974 – das Heiratsmindestalter lag bis dahin bei Frauen bei 16 und Männern bei 21 Jahren, Frauen unter 16 Jahren konnten mit Zustimmung des Vaters auch jünger heiraten. Bis vor über 40 Jahren waren geschlechterdiskriminierende Minderjährigen-Ehen also auch hier mit Recht und Gesetz vereinbar. Übrigens sind beschränkungslose Eheschließungen in Syrien erst ab 17 Jahren bei Frauen und 18 Jahren bei Männern rechtmäßig, in Afghanistan offiziell mit 16 bei Frauen bzw. 18 bei Männern, Kinderehen sind dort verboten. Diese Regularien werden jedoch immer wieder unterlaufen. Zwangsehen zur Begleichung von Schulden oder aufgrund von Familienfehden sind verbreitet. Und nicht zuletzt verheiraten Eltern ihre Kinder um sie nach Europa in Sicherheit zu bringen. Da fielen mir schon Möglichkeiten der Prävention, nämlich sicherer Fluchtwege, ein.
Wir halten die Praxis der Einzelfallprüfung und die Einführung der Möglichkeit der Auflösung von Minderjährigen-Ehen – z.B. durch Antrag der Betroffenen oder des Jugendamtes aus Kinderschutzerwägungen- für sinnvoll. Eine generelle Heraufsetzung des Heiratsalters und die pauschale Außerkraftsetzung aller im Ausland geschlossenen Minderjährigen-Ehen dagegen fände unsere Zustimmung nicht.
Anstatt pauschal Fremdbestimmung zu unterstellen müssen wir eben auch über Selbstbestimmung sprechen.
Was wir brauchen ist die Stärkung von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für weibliche, aber auch männliche Geflüchtete, sich ihrer Rechte, aber auch Grenzen von Religion und Riten gegenüber hierzulande vereinbarten Normen bewusst zu sein. Es braucht empathische, interkulturell geschulte BehördenmitarbeiterInnen und SozialarbeiterInnen, die kultursensibel Problemlagen und Bedürfnisse erkennen können. Und nicht zuletzt muss auch für minderjährige Verheiratete der Zugang zu Bildung garantiert sein, um ein selbstbestimmtes Leben trotz oder eben ohne Eheleben führen zu können.
Abschließend möchte ich einen Kommentar aus dem Tagesspiegel vom 28.8.2016 zur aktuellen Debatte um eben jenes Thema zitieren:
„Den Politikern muss schon etwas sehr Gutes einfallen, um eine klügere Regelung zu schaffen. Eine, die Minderjährige besser schützt und zugleich notwendige Spielräume erhält. Warten wir es ab. Bislang drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein weiteres Zeichen gesetzt werden soll. Ein Symbol gegen das, was an Fremden nicht willkommen ist.“
Erstmal richtig, mit 16 darf hier jeder mit Zustimmung der Eltern heiraten.
Ansonsten ist es total egal ob jemand mit 14 oder 40 verheiratet ist, hier in Deutschland ist jeder Frei, nur weil er „verheiratet“ ist, heißt das nicht, dass er nicht machen kann was er will. Die Situation von Minderjährigen muss vom Jungendamt genau geprüft werden, inbesondere auf freien Willen der Minderjährigen und Einhaltung der Deutschen Gesetze.
Das ist wirklich lächerlich mit diesem „Verheiratet“
Am Ende geht es doch hier rein um die Befürchtung das Zwang und Sex illegal oder gegen den Willen eines/er Minderjährigen ausgeübt wird.
Doch dafür muss zwei Menschen nicht verheiratet sein, das kann auch so passieren. Es ist also nichts was nur mit „Verheiratet“ zu tun hat.