Dezentrale Unterbringung jetzt! Erfolgreiche Rechtsmittel gegen Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen

Vier Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen in Chemnitz, Dresden und Leipzig untergebracht sind, sind mit Eilanträgen vor die Verwaltungsgerichte gezogen. Die Massenunterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen widerspreche dem Infektionsschutzgesetz und laufe den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zuwider (siehe Taz vom 21. April 2020: https://taz.de/Unterkuenfte-fuer-Gefluechtete-in-Sachsen/!5680111/). Nun ist das Verwaltungsgericht Leipzig dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines der Geflüchteten, der in der Erstaufnahmeeinrichtung Dölzig untergebracht ist, gefolgt (siehe Pressemitteilung des VG Leipzig: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235559). Demnach muss dessen Unterbringung in Dölzig beendet werden, denn dort sind die Grundsätze des § 1 SächsCoronaSchVO – Mindestabstand von 1,5 Metern – nicht einzuhalten. Mein Statement:

Ich freue mich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig und hoffe, dass auch Chemnitz und Dresden nachziehen. Seit Beginn der Corona-Krise mahnen wir, dass die Sammelunterbringung von Geflüchteten beendet werden muss. Insbesondere die Pflicht, in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu leben, ist derzeit ein Gesundheitsrisiko. Wir fordern die Staatsregierung auf, unverzüglich alle in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen – dies sind etwa 2.000 – kommunal und dezentral unterzubringen. Auch Geflüchtete haben ein Recht auf den Schutz ihrer Gesundheit. In den Kommunen ist ausreichend Platz, um die Menschen entsprechend der Infektionsschutz-Grundsätze unterzubringen. Laut Drucksache 7/1179 sind dort viele Plätze in Gemeinschaftsunterkünften (3.573) und Wohnungen (4.288) frei.“

PM 22. April 2020

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