Im Juli 2014 fand ein lange andauernde Auseinandersetzung ein Ende. Die BSG Chemie Leipzig wurde Hauptpächter des Alfred-Kunze-Sportpark in Leipzig-Leutzsch. Die Freude wird durch eine Vertragsvereinbarung getrübt.
Nach der Insolvenz des FC Sachsen Leipzig und der Einstellung des Spielbetriebes am 30. Juni 2010 wurde der Sportpark im Juli 2011 an die neugegründete SG Sachsen Leipzig verpachtet. Die BSG Chemie Leipzig, die ebenso wie die SG auf das Erbe des ehemaligen DDR-Meisters BSG Chemie bzw. später FC Sachsen rekurrieren, fungierte als Unterpächterin. Reibereien waren vorprogrammiert. Doch es war die SG Leipzig-Leutzsch (später Sachsen-Leipzig), die auf ganzer Linie versagte. Nicht nur gelang es ihr nicht den Verein mit Leben zu erfüllen, auch die Sportplatzanlage verfiel zusehends und der Umgang mit städtischen Zuschüssen an die SG Leipzig-Leutsch (später Sachsen-Leipzig) stieß auf Kritik der BSG. Berechtigerweise, wie die Zahlungsunfähigkeit des Hauptpächers und folgende Insolvenz im Frühjahr/ Frühsommer 2014 zeigte.
Am 17.7.2014 unterschrieb die BSG Chemie Leipzig den Nutzungsvertrag für den Alfred-Kunze-Sportpark. Die Freude über diesen wichtigen Schritt wird durch das im Vertrag verfasste Verbot der Musikbeschallung festgeschrieben. Dieses Verbot stellt eine erhebliche Einschränkung dar und ist im Hinblick auf die Sportanlagen in Leipzig einmalig.
Um diese Regelung zu hinterfragen richte ich in der Stadtratssitzung am 17.9.2014 folgende Anfrage an den Oberbürgermeister:
1. Wie wird diese Regelung begründet? Warum kommt sie erst seit mit der Nutzung des AKS durch die BSG Chemie zum Zuge und nicht bereits im Rahmen der 3-jährigen Hauptnutzung durch die SG Sachsen?
2. Wenn der Anlass – wie in Medien zu lesen – tatsächlich die Beschwerden eines Anwohners sind, ist eine solche Regelung dann wirklich verhältnismäßig?
3. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung schreibt vor, dass mindestens drei unabhängige Messungen durchzuführen sind und anschließend der Mittelwert zu bilden ist. Haben die zuständigen Ämter diese Messungen durchgeführt, um eine tatsächliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte zu prüfen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wie hoch war die Überschreitung. Wenn nein, warum wurde nicht entsprechend dieses Prozederes gehandelt?
4. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung besagt, dass bei „seltenen Ereignissen“ eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte möglich ist. Dies ist laut Gesetz an maximal 18 Kalendertagen möglich. Die BSG Chemie bestreitet in der Saison 2014/15 fünfzehn Heimspiele, unterschreitet also die Maximal-Zahl der Lärmüberschreitungen. Warum wird die Musik-Beschallung nicht entsprechend der besagten Regelungen erlaubt?