Der Sächsische Landtag diskutierte und entschied am 11. Dezember 2018 über Änderungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz. Knackpunkt ist die Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen für bestimmte Geflüchtete. Das Konstrukt der „Bleibeperspektive“ soll in Zukunft über die Lebenssituation von nach Sachsen kommenden Geflüchteten entscheiden. Meine Rede zum Nachlesen:
Eine Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes – die haben wir ihnen bereits vor mehr als 2 Jahren vorgelegt. Eine Änderung, die Mindeststandards für eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen durch die Umsetzung von EU-Normen ins Landesrecht vorsah und die kommunale Ebene entlastet hätte.
Nun liegt uns ein Gesetzesentwurf vor, der die lange überfällige Umsetzung der Garantien der EU-Aufnahme-Richtlinie weiter ignoriert und stattdessen eine weitere Verschlechterung der Situation für geflüchtete Menschen, die in Sachsen Schutz suchen, bedeuten wird.
Das Gesetz umfasst drei Bestandteile:
1. Die Festschreibung der gemeindescharfen Wohnsitzauflage bzw. die Verpflichtung der Gemeinden, zugewiesene Geflüchtete aufzunehmen.
2. Eine Anpassung der Asylpauschale für die Landkreise und Kreisfreien Städte und
3. Die Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen für bestimmte Geflüchtete.
Ich will mich vor allem auf den 3. Punkt konzentrieren, der aus Sicht meiner Fraktion erhebliche Einschnitte für die Betroffenen bedeuten wird.
Den Weg für diese landesrechtliche Regelung ebnete eine von zahlreichen Asylrechtsverschärfungen der letzten Jahre, das »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«. Damit wurde die längere Wohnsitzverpflichtung für Geflüchtete aus den vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten bereits eingeführt. Diese müssen seitdem bis zum Zeitpunkt der Ausreise oder Abschiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen bleiben und dies ist bereits in Sachsen Praxis und betrifft auch Kinder und Jugendliche. Nun will der Freistaat von der Ermächtigung in § 47 Absatz 1b Asylgesetz Gebrauch machen und auch Menschen mit einer so genannten „geringen Bleibeperspektive“ bis zu 24 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen einsperren. Gemeint sind jene Asylsuchenden, die aus Staaten stammen, bei denen die Schutzquote für die von dort stammenden Asylsuchenden unter 20 % liegt.
In der Anhörung im Innenausschuss im September wurde diese beabsichtigte Neuregelung vielfach kritisiert.
Dabei geht es erstens um die Asylsuchenden, deren Wohnsitzverpflichtung sich aus der Bleibeperspektive ableiten soll. Die Sachverständige Kathleen Neundorf von der Luther-Universität Halle vertrat die Auffassung, dass der § 47 Absatz 1b Asylgesetz den Ländern keineswegs die Definitionshoheit über bestimmte Menschen ohne Bleibeperspektive in die Hand gibt, wie es das Land Sachsen mit einer vollkommen willkürlichen Bestimmungen der 20 % Anerkennungswahrscheinlichkeit hier aber macht. Denn: Die schon problematische Formulierung „ohne Bleibeperspektive“ aus dem Bundesgesetz wird in Sachsen dann zur „geringen Bleibeperspektive“. Aber: Woher kommt diese Zahl? Warum sollen Menschen aus demselben Herkunftsland, aber mit verschiedenen Fluchtgründen, automatisch über einen Kamm geschoren werden? In Wirklichkeit geht es doch darum: Mit dem Vehikel der Bleibeperspektive werden Rechte von Menschen an eine statistische Wahrscheinlichkeit gekoppelt. Individuelle Schicksale verschwinden hier hinter Wahrscheinlichkeitsrechnung. Ich sage es klar: Das Konstrukt der Bleibeperspektive ist gefährlich: es ist ein reines Phantasiekonstrukt. Es ist rechtlich nicht fassbar, da eine Bleibeperspektive erst am Ende eines fairen Asylverfahrens feststeht. Aus der Zugehörigkeit zu einer Gruppe kann längst keine Schlussfolgerung für den Erfolg bzw. Misserfolg des individuellen Asylantrags gezogen werden.
Plastisch gemacht: Einer homosexuellen Algerier*in kann eben nicht dieselbe „Bleibeperspektive“ zugeteilt werden, wie einer heterosexuellen Algerier*in. Die Sachverständige Frau Neundorf verwies zu Recht auf die Begründung des Bundesgesetzes, wonach die Länder die Gruppe in Anlehnung an die Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten zu regeln haben.
Das zweite Problem liegt in der unzulänglichen Definition der Schutzquote. Sowohl der Sächsische Flüchtlingsrat als auch Frau Neundorf wiesen in der Anhörung darauf hin, dass der von der Staatsregierung hier angelegte Begriff der Schutzquote, berechnet aus der Gesamtzahl der Entscheidungen des BAMF, nicht belastbar ist. Denn die Gesamtschutzquote kann keine Auskünfte über die inhaltlichen Asylentscheidungen treffen. Vielmehr wäre die bereinigte Schutzquote zu Grunde zu legen, bei der die formellen Entscheidungen – z.B. Dublin-Fälle oder unzulässige Anträge – herausgerechnet werden. Und auch die bereinigte Schutzquote bildet nicht die Zahl der Menschen ab, die tatsächlich einen Schutzstatus bekommen haben. Denn wir wissen, dass eine große Zahl von Geflüchteten vor Gericht Erfolg mit ihren Klagen gegen ablehnende Asylbescheide hat.
Der SFR berechnete die Veränderung der Quote am Beispiel von afghanischen Geflüchteten: lag deren Gesamtschutzquote von Januar bis August 2018 bei 35,85 %, stieg die so bereinigte Schutzquote auf 49,42 %. Im Jahr 2017 kletterte die Schutzquote für Afghan*innen, bereinigt durch formelle Entscheidungen und Korrekturen durch erfolgreiche Rechtsmittel gar auf 61,2 %.
Die Differenz ist also erheblich und entscheidet im Zweifelsfall darüber wie Geflüchtete leben müssen. Unglaublich!
Drittens sind die Konsequenzen dieser Regelung unzumutbar. Die Verpflichtung, in Erstaufnahemreinrichtungen zu wohnen, zieht eine Reihe von Restriktionen nach sich. Zum einen ist da die Residenzpflicht zu nennen. Eine in der EA in Schneeberg untergebrachte Person, die dem neuen FlüAG unterliegen würde, dürfte sich also über 2 Jahre weitestgehend nur im Erzgebirgskreis bewegen. Des Weiteren ist der Sozialleistungsbezug weitestgehend auf Sachleistungen beschränkt, weiterhin gibt es gibt keinen Zugang zu weiterführenden Sprachkursen. Und mit der Einschränkung des Zugangs zu Bildung und zum Arbeitsmarkt wird Sachsen hier ein weiteres Mal gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstoßen (Bildung: spätestens nach drei Monaten, Arbeitsmarkt bei nicht getroffener Entscheidung über Asylverfahren nach spätestens neun Monaten). Hinzu kommt: Zahlreiche Geflüchtete können trotz abgelehntem Asylantrag aus ganz verschiedenen Gründen nicht abgeschoben werden. Für diese werden mögliche Bleiberechts-Regelungen für langjährig Geduldete, wie in den §§ 25a und b Aufenthaltsgesetz, im Ergebnis der Neuregelung weitestgehend obsolet. Denn sie werden trotz jahrenlangem Aufenthalt keine Chance haben, Teil dieser Gesellschaft zu werden. Und damit produzieren Sie Probleme, über die insbesondere die CDU trefflich lamentiert, erst!
Zwar sollen von der Regelung Minderjährige mit ihren Eltern ausgenommen werden, doch was ist mit all den anderen Schutzbedürftigen laut EU-Aufnahme-Richtlinie? Also: Schwangeren, Menschen mit Behinderungen, alten Menschen, Opfer von Gewalt, Folter und Menschenhandel? Was ist mit Kindern, die andere Sorgeberechtigte als ihre Eltern bei sich haben? Die nett gemeinte Ausnahmeregelung greift viel, viel zu kurz und fällt auch hier weit hinter EU-Normen zurück!
Die Verlängerung der Verweildauer von Geflüchteten in den EA wird drastische Konsequenzen für die Betroffenen haben: Das Leben ohne Privatsphäre, ohne Perspektive, ohne Bewegungsfreiheit, ohne Zugang zu Integrationsmaßnahmen ist psychisch belastend und leistet Erkrankungen, Depressionen und auch Gewalt Vorschub.
Wir lehnen diese Neuregelung entschieden ab und appellieren an die anderen Fraktionen, der rechtlich unsicheren Neuregelung mit weit reichenden negativen Folgen für die Betroffenen nicht zuzustimmen. Die gerade von den Kolleg*innen der SPD medial so heftig bekämpfte Einführung von Anker-Zentren wird mit der Zustimmung zu diesem Gesetz zur Farce!
Nicht weniger grundsätzlich ist unsere Kritik an der Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete. Dies hat uns bereits in zahlreichen Ausschusssitzungen beschäftigt, und unsere Kritik an diesem integrationsfeindlichen und grundrechtseingreifenden Instrument hat sich keinen Deut verändert.
Meine Kleine Anfrage zu sechs Monaten Wohnsitzauflage in Sachsen zeigt, dass das Instrument von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sehr verschieden, und im Grunde nicht umfangreich genutzt wird. Dafür ist der Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden immens, so dass deren Sinnhaftigkeit auch aus dieser Perspektive angezweifelt werden muss.
Auch wenn es im vorliegenden GE im Grunde nur darum geht, die gemeindescharfe Wohnsitzauflage für die kreisangehörigen Gemeinden auch verpflichtend zu machen, wir lehnen das Instrument der Wohnsitzauflage ab und setzen auf weiche Anreize für alle Menschen, in ihren Regionen zu bleiben, nicht weil sie gezwungen werden, sondern weil sie sich dort wohlfühlen und Lebenschancen haben.
Last but not least das Thema Asylpauschale. Dies war in den vergangenen Haushaltsverhandlungen immer wieder umstritten. Als Linksfraktion haben wir uns tendenziell für das Modell der Spitzabrechnung positioniert, weil so – mit einem gewissen Verwaltungsaufwand – die Landkreise und Kommunen 1:1 die Kosten für Unterbringung, Versorgung und Betreuung von zugewiesenen Geflüchteten erstattet bekämen. Eine Pauschale wird immer ungerecht sein. Dies zeigten in der Anhörung die Ausführungen der Vertreterin der Stadt Leipzig sowie des Städte- und Gemeindebundes. Für die Stadt Leipzig beträgt die Deckungslücke mit Blick auf die hier neu geregelte Pauschale unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Sonderausgleichs immerhin noch circa 6 800 Euro pro Leistungsempfänger*in.
Wir bezweifeln, dass die nun festgelegte Asylpauschale flächendeckend auskömmlich ist. Klipp und klar lehnen wir den für 11 % veranschlagten Eigenanteil für die Landkreise und Kreisfreien Städte ab.
Alles in allem meinen wir also, dass der vorliegende Gesetzentwurf Ablehnung verdient. Er spart wichtigen, EU-Normen entsprechenden Neuregelungsbedarf aus, bedeutet für bestimmte Geflüchtete eine handfeste Verschlechterung der Lebensbedingungen und schafft immer noch keine Grundlage für eine auskömmliche Finanzierung der unteren Unterbringungsbehörden.