Staatsregierung verweigert den Kommunen weiter wichtige Instrumente, um Miethaushalte zu schützen

Seit weit über einem Jahr prüft die Staatsregierung, ob der Wohnungsmarkt in Leipzig nach § 201a Baugesetzbuch „angespannt“ ist. Die Stadt hatte diesen Status im September 2021 beantragt, weil das im Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz ihr neue Instrumente an die Hand gibt, um kommunalen Wohnraum zu schaffen. Einige dieser Instrumente können indes nur genutzt werden, wenn die Landesregierung für das jeweilige Gebiet per Rechtsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat. Zu diesen Instrumenten zählen das erweiterte Vorkaufsrecht, das erweiterte Baugebot oder das erleichterte Abweichen vom Bebauungsplan. Zudem kann die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eingeschränkt werden.

Ich habe erneut bei der Staatsregierung zum Stand der Prüfung nachgefragt (Drucksache 7/10957) und kommentiere:

„Die Staatsregierung verwehrt der Stadt Leipzig weiter dringend notwendige Mittel, um sozial regulierend in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Dabei zeigen die Daten des jährlichen Grundstücksmarktberichtes, dass gerade die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ein handfestes Problem darstellt. Sie erlaubt nicht nur ein lukratives Geschäft mit dem Gemeinwohl Wohnraum, sondern bedeutet häufig Entmietung, zum Beispiel durch Eigenbedarfskündigungen. So ist es etwa in Wohnblöcken in der Kantstraße in der Leipziger Südvorstadt zu erwarten.

Erneut verzögert und verhindert die Staatsregierung mit fadenscheinigen Argumenten den Schutz von Miethaushalten sowie die Stärkung von Wohnungs- und Bodenpolitik in öffentlicher Hand. Schon die Mietpreisbremse wurde anderthalb Jahre später als geplant eingeführt – ich kann hier nur eine mutwillige Verzögerungstaktik unterstellen.

Ich fordere, dass die Angespanntheit des Leipziger Wohnungsmarktes endlich festgestellt wird. Besonders absurd: Die Kriterien für diese Feststellung des angespannten Wohnungsmarkes nach Baulandmobilisierungsgesetz sind dieselben wie diejenigen im Bürgerlichem Gesetzbuch, das die Mietpreisbremse und die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen regelt. Beide Instrumente gelten für die Stadt Leipzig!“

PM 07.11.2022

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