Anderthalb Jahre hat die Landesregierung geprüft, ob Leipzig einen „angespannten Wohnungsmarkt“ hat. Mit dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall. Damit kann die Stadt Leipzig das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohnungseinheiten nach § 250 Baugesetzbuch nicht anwenden. Mein Kommentar:
Diese Behauptung zeugt von Ignoranz. Denn: Ein massives Problem in für Mieterinnen und Mieter in Leipzig ist die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Die Daten des jährlichen Grundstücksmarktberichts belegen das. Diese Umwandlungen sind ein lukratives Geschäft mit dem Gemeinwohl Wohnraum, welche häufig Entmietung, zum Beispiel durch Eigenbedarfskündigung, der häufigste Kündigungsgrund, bedeuten.
Nachdem der Erlass einer Mietpreisbremse verzögert sowie das von uns 2022 beantragte Zweckentfremdungsverbot für die Umwandlung von Miet- in Ferienwohnungen und gegen spekulativen Leerstand abgelehnt wurde, haben wir nun ein Ablehnung Versagung von Schutz für Mieterinnen und Mieter.
Besonders absurd ist, dass die Kriterien für die Feststellung des angespannten Wohnungsmarkes nach § 201a BauGB dieselben sind wie die in § 556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt. Diese Kriterien erfüllt Leipzig. Ebenso die Voraussetzungen für die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und für soziale Wohnraumförderung.
Mit ihrer gegensätzlichen Behauptung bestreitet die Koalition aus CDU, Grünen und SPD die massiven Probleme auf dem Leipziger Wohnungsmarkt und tritt die Interessen von Mieterinnen und Mietern mit Füssen
Die sächsische Entscheidung ist als politisch motiviert.
Jetzt heißt es Druck machen gegen die realitätsferne Entscheidung der Kenia-Regierung.“
Hintergrund:
Die Stadt Leipzig hat die Bestimmung eines angespannten Wohnungsmarktes nach § 201a BauGB im September 2021 beim Freistaat beantragt. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz gibt Kommunen neue Instrumente an die Hand, um Wohnraum zu schaffen. Dazu zählen das erweiterte Vorkaufsrecht, das erweiterte Baugebot oder das erleichterte Abweichen vom Bebauungsplan und die Einschränkung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Erforderlich hierfür ist allerdings eine Rechtsverordnung des Bundeslandes, in dem die Kommune liegt.
PM 15. Mai 2023