Informationen zum Aufenthalt für Menschen, die aus der Ukraine fliehen und politische Forderungen

Wir haben wichtige aufenthaltsrechtliche Informationen für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, zusammengestellt/ We have compiled important residence information for people fleeing  out of Ukraine.
Darüber hinaus zentrale politische Forderungen der LINKEN in Sachsen// In addition central political demands of LEFT in Saxony.

*Update after EU-decision on 3th march.

Informationen zum Aufenthalt für Menschen, die aus der Ukraine fliehen
 
Menschen ukrainischer Staatsbürgerschaft
 
[HEUTIGE OPTIONEN]
 
[OPTION 1:]  Flüchtende Ukrainer*innen erhalten in der EU einen so genannten “vorübergehenden Schutzstatus”. Am Donnerstag, 03. März 22 entschied der Rat der Europäischen Union erstmals über die Temporary Protection Directive (Richtlinie über den vorübergehenden Schutz 2001/55/EG). Hier ist der Text des Beschlusses: http://www.europeanmigrationlaw.eu/en/articles/news/council-o-the-eu-implementing-decision-temporary-protection-ukraine.html
 
Ukrainer*innen haben damit automatisch Schutz für ein Jahr, welcher im Anschluss jeweils um sechs Monate bis zu drei Jahren verlängert werden kann. Das heißt, dass die Betroffenen keinen Asylantrag stellen müssen und Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Zugang zu Erwerbsarbeit haben.
 
Familienangehörige fallen mit unter die Regelung. Zur Familie gehören Ehepartner*innen und unverheiratete Paare in langfristiger Beziehung, minderjährige Kinder sowie andere im Haushalt lebende Verwandte, die von der Hauptperson abhängig sind
 
Der Aufenthalt bezieht sich dann auf § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.
 
Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit? Sozialleistungen werden bei einem Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG).
 
Die Erwerbstätigkeit ist gestattet.
 
ACHTUNG: Der Aufenthaltstitel soll zunächst nur für diejenigen gelten, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind. Die EU-Mitgliedsstaaten können den Schutz aber auch auf Menschen ausweiten, die zuvor geflohen sind. Die Bundesrepublik muss das tun. Sollte die Bundesregierung sich entsprechend entscheiden, informieren wir hier.
 
Für Ukrainer:innen, die keinen Reisepass vorweisen können, sah das Bundesinnenministerium bis zur Entscheidung des Europäischen Rats nur das Asylrecht vor. Auch sie fallen nun unter die Temporary Protection Directive.
 
Zur Erfüllung der Passpflicht gibt die Landesdirektion Sachsen  auf Nachfrage Folgendes zur geplanten Praxis in Sachsen an: „Der Passpflicht nach dem Aufenthaltsgesetz genügen die nicht biometrischen Pässe. Bei ukrainischen Staatsangehörigen ohne Pass wäre ggf. der Aufenthaltstitel als Ausweisersatz auszustellen, damit der Passpflicht genügt wird.“ Heißt: hier wird sehr wohlwollend im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG gehandelt
 
[OPTION 2:] Wenn tatsächlich ein Asylantrag gestellt werden soll, besteht ein sogenannter Vermögensfreibetrag von 200 Euro. Alles, was darüber besteht, kann als Sicherheitsleistung einbehalten werden. Diese Option ist zunöchst nicht zu empfehlen, da hier unter anderem das lange Asylverfahren oder die Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen leben zu müssen, greifen.
 
Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit? Sozialleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Die Erwerbstätigkeit ist drei Monate nach Stellen des Asylantrags auf Antrag möglich. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person zu dem Zeitpunkt nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung lebt, denn dort ist die Erwerbstätigkeit pauschal für neun Monate ausgeschlossen.
 
[OPTION 3]: Ukrainer:innen, die einen Reisepass haben, können zunächst visumsfrei einreisen. Ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen ist dann möglich und muss nicht extra beantragt werden.. Sind die 90 Tage abgelaufen, kann ein weiterer Aufenthalt für 90 Tage beantragt werden. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
 
Der Aufenthalt bezieht sich dann auf § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz.
 
Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit? Sozialleistungen sind hier weder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch nach den Sozialgesetzbüchern vorgesehen. Eine Chance besteht, „Überbrückungsleistungen“ nach  § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu beantragen. Nach drei Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf reguläre und ungekürzte Leistungen nach dem SGB XII. Hier verlinkt ist ein Musterantrag [https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/hauptnavigation/downloads/sososo/vordruck_antrag_sgbxii_grundsicherung_endfassung_mai_2019.pdf]. Bewusst ist dort ausgelassen, nach welchem Sozialgesetzbuch Leistungen beantragt werden, da hier derzeit eine juristische Debatte besteht und keine klare Option kommuniziert wird. Heißt, die Sozialämter müssen die Antwort auf die Frage selber ermitteln.
 
Die Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
 
Menschen weiterer Staatsbürgerschaften mit ukrainischer Aufenthaltserlaubnis („Drittstaatler“)
 
a) Menschen, denen in der Ukraine der Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen wurde sowie Menschen mit langfristigem, ukrainischen Aufenthaltstitel
 
…fallen unter die vom Rat der EU getroffene Entscheidung über die Temporary Protection Directive, siehe oben. Laut PRO ASYL sollen hierunter auch die von der Ukraine aus Afghanistan evakuierten Menschen gehören. Wir informieren, sobald uns eine detailliertere Liste vorliegt. Updates können auch bei PRO ASYL gecheckt werden [https://www.proasyl.de/news/ratsbeschluss-schneller-schutz-fuer-fluechtlinge-aus-der-ukraine/].
 
Familienangehörige fallen ebenso unter die Regelung.  Zur Familie gehören Ehepartner*innen und unverheiratete Paare in langfristiger Beziehung, minderjährige Kinder sowie andere im Haushalt lebende Verwandte, die von der Hauptperson abhängig sind.
 
Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit? Sozialleistungen werden bei einem Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG).
 
Die Erwerbstätigkeit ist gestattet.
 
b) Menschen mit kurzfristigen Aufenthaltstitel in der Ukraine, darunter Student:innen
 
Sie sind von der Temporary Protection Directive ausgeschlossen. Zwar soll ihnen die Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht werden, allerdings nur, um von dort in das Herkunftsland weiterzureisen.
 
Hier laufen derzeit juristische Debatten, wie der Schutz dieser Menschen zumindest über den nationalen Rechtsrahmen geschaffen werden kann, über den die Bundesrepublik verfügt. Weder scheint ein Antrag auf ein isoliertes Abschiebungsverbot sinnvoll noch das Stellen eines Asylantrags. Denn: beide Optionen beziehen sich auf die Situation im Herkunftsland, nicht auf die Situation in der Ukraine. Unser Rat: abwarten, was der 03. März bringt. Das heißt, das Bundesinnenministerium muss von selbst aktiv handeln, Aufenthaltserlaubnisse, die im Ausnahmefall anzuwenden sind, gibt es.
 
[WEITERE INFORMATIONEN]
 
Ausführliche Informationen hat die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender bereitgestellt: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pdf
 
 
[ANLAUFSTELLEN]
 
Betroffenen müssen zunächst keine Panik haben und können sich ans Willkommenszentrum der Stadt Leipzig wenden: https://www.leipzig.de/jugend-familie-und-soziales/auslaender-und-migranten/migration-und-integration/willkommenszentrum. Für Visa- und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten ist die Ausländerbehörde zuständig: https://www.leipzig.de/news/news/information-fuer-staatsangehoerige-der-ukraine
 
Residence information for people fleeing Ukraine
 
People of Ukrainian citizenship
 
[TODAY’S OPTIONS.]
 
[OPTION 1:] Fleeing Ukrainians* are granted a so-called „temporary protection status“ in the EU. On Thursday 03 March 22, the Council of the European Union decided for the first time on the Temporary Protection Directive 2001/55/EC.
 
Ukrainians have automatic protection for one year, which can be extended for six months up to three years. This means that they do not have to apply for asylum and are entitled to social benefits under the Asylum Seekers‘ Benefits Act and access to employment.
 
Family members are also covered by the regulation. Family members include spouses and unmarried couples in long-term relationships, minor children and other relatives living in the household who are dependent on the main person.
 
Residence then refers to Section 24 (1) of the Residence Act.
 
Social benefits and employment? Social benefits are received during a stay according to § 24 para. 1 Residence Act according to the Asylum Seekers Benefits Act (cf. § 1 para. 1 no. 3 AsylbLG).
 
Employment is permitted.
 
ATTENTION: The residence title shall initially apply only to those who have fled Ukraine since February 24, 2022. However, EU member states can extend protection to people who fled before. The Federal Republic must do so. Should the Federal Government decide accordingly, we will inform here.
 
For Ukrainiansian, who can not show a passport, the Federal Ministry of the Interior provided only the right of asylum until the European Council made its decision. Now, they fall under the Temporary Protection Directive as well.
 
Regarding the fulfillment of the passport obligation, the Saxon Landesdirektion states the following on request about the planned practice in Saxony: „The passport obligation according to the Residence Act is satisfied by non-biometric passports. In the case of Ukrainian nationals without a passport, the residence title would have to be issued as a substitute for an identity card, if necessary, so that the passport obligation is satisfied.“ Means: here is acted very benevolently in the sense of § 48 paragraph 2 AufenthG
 
[OPTION 2:] If an asylum application is actually to be filed, there is a so-called property allowance of 200 euros. Anything above this can be retained as a security deposit. This option is not recommended, because here, among other things, the long asylum procedure or the obligation to live in reception facilities take effect.
 
Social benefits and employment? Social benefits are received in accordance with the Asylum Seekers‘ Benefits Act. Employment is possible three months after filing the asylum application. The prerequisite is that the respective person is no longer living in the reception center at that time, because employment is excluded there for nine months.
 
[OPTION 3:] Ukrainians who have a passport can initially enter the country without a visa. A short stay of 90 days is possible and does not have to be applied for separately. If the 90 days have expired, another stay for 90 days can be applied for. The application must be submitted to the Aliens‘ Registration Office.
 
The residence then refers to § 7 para. 1 sentence 3 Residence Act.
 
Social benefits and gainful employment? Social benefits are not provided here, neither under the Asylum Seekers‘ Benefits Act nor under the Social Security Codes. There is a chance to apply for „bridging benefits“ according to § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. After three months of residence, there is a claim to regular and unreduced benefits according to SGB XII. A sample application is linked here [https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/hauptnavigation/downloads/sososo/vordruck_antrag_sgbxii_grundsicherung_endfassung_mai_2019.pdf]. It is deliberately omitted there, according to which social security code benefits are applied for, because there is currently a legal debate here and no clear option is communicated. Means, the social offices must determine the answer to the question themselves.
 
Employment is not permitted.
 
Translated with www.DeepL.com/Translator (free version)
 
 
 

Nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine fliehen nun tausende Menschen. Folgende Forderungen gilt es nun zu erfüllen:    

Schutz gewähren, Aufenthalt sichern!
– Die Aufenthaltsgewährung für Schutzsuchende muss schnell und unbürokratisch erfolgen. Dieser Forderung scheint der EU-Rat zu erfüllen, wenn er am 03. März 2022 die sogenannte „Massenzustromrichtlinie“ auslöst. Rechtsgrundlage ist dann § 24 Abs. 1 AufenthG.
– Unterschiede zwischen denen, die einen Reisepass vorweisen können und jenen, die lediglich eine ID-Karte haben, müssen aufgehoben werden.
Ukrainer:innen, die sich bereits in Deutschland im Rahmen eines Kurzaufenthalts von 90 Tagen befinden, muss dieser unbürokratisch und zügig verlängert werden. Entsprechende Hinweise hat das Bundesinnenministerium veröffentlicht. Das Land Berlin hat vorbildlich mit einer Allgemeinverfügung reagiert, die den Aufenthalt automatisch bis zum 31. Mai 2022 verlängert [https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1180210.php].
– Drittstaatler – also Menschen, die eine ukrainische Aufenthaltserlaubnis haben – müssen ebenso geschützt werden. Sie müssen unter die bevorstehenden Regelungen zu § 24 Abs. AufenthG fallen.
Wenn Menschen, die aus der Ukraine fliehen, ins Asylrecht rutschen, ist von Dublin-Überstellungen, beispielsweise nach Polen, abzusehen.
– Deserteur:innen der russischen Armee muss politisches Asyl gewährt werden.

  • Sozialleistungen sicherstellen!

– Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat oder sich im Asylverfahren befindet, für den:die ist geklärt, welche Sozialleistungen er:sie erhält. 

– Für den Kurzaufenthalt von 90 Tagen gilt das nicht! Oben ist ein Musterantrag verlinkt, der beim Sozialamt einzureichen ist. Durch ihn sollen Überbrückungsleistungen gewährt werden.

  • Kommunen und Zivilgesellschaft unterstützen!

– Die Zivilgesellschaft und die Städte und Landkreise organisieren das Ankommen maßgeblich. Es braucht nun Unterstützung von Bund und Ländern, um zentrale Aufgaben bewältigen zu können. Dazu zählen das Bereitstellen von Wohnraum, das Gewähren von Sozialleistungen, das Bezahlen von Sprachmittler:innen, der Ausbau von bestehenden Beratungsangeboten etc.
Die Linksfraktion im Sächsischen Landtag hat dazu einen Maßnahmekatalog vorgelegt: https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=9316&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=0&dok_id=undefined

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