Hamburger Gefahrengebiete sind verfassungswidrig

Am 13. Mai 2015 fällte das OVG Hamburg sein Urteil zu den Gefahrengebieten in Hamburg. Eine Anwohnerin des Hamburger Schanzenviertels hatte aufgrund einer Identitätsfeststellungs- und Durchsuchungsmaßnahme in einem solchen Gebiet geklagt.

Das Urteil, nach dem die Maßgaben für die verdachtsunabhängigen Kontrollen „zu unbestimmt“ seien und „gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ verstießen, könnte Vorbildwirkung für Sachsen haben. Hier heißen die Gefahrengebiete Kontrollbereiche.  Voraussetzung dafür wäre, dass einE BetroffeneR sich zur Klage entscheidet.

Die damalige PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag hatte bereits 1999 – leider erfolglos – ein Normenkontrollverfahren unter anderem gegen diese Regelung des novellierten Polizeigesetz angestrengt. Geprüft wurde die Kompatibilität der Regelungen mit der Sächsischen Verfassung (hier das Urteil: http://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2000_043_II/2000_043_II.pdf)

Das Urteil aus Hamburg: download als pdf

Initiative Für das Politische erfreut über das Urteil zu Gefahrengebieten in Hamburg – Klares Plädoyer für Grundrechte – Konsequenzen auch in Sachsen ziehen (PM 15.5.2015)

Grundrechtekampagne in Hamburg

Massiver Anstieg von Kontrollbereichen in Leipzig – Einschränkung von Grundrechten nicht unwidersprochen lassen (PM vom 08.05.2015)

Ein Gedanke zu „Hamburger Gefahrengebiete sind verfassungswidrig“

  1. Da wäre es wohl mal Zeit die Sache hier in LE über die Verwaltungsgerichte bis zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, damit hier wieder das Grundgesetz gilt!

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