Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat am 31. Mai 2018 über meine Berufungsklage entschieden (AZ 3 A 199/17). Ich hatte bereits 2014 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beauflagung der am 27. Mai 2014 in Leipzig stattgefundenen Demonstration „Recht auf Stadt“ eingelegt. Konkret ging es um die von der Versammlungsbehörde Leipzig erlassene Auflage, dass „Transparente nicht so aufgespannt und mitgeführt werden dürfen, dass sie als Sichtschutz für Versammlungsteilnehmer*innen dienen können“.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte die Klage im Februar 2016 zurückgewiesen. Dass Oberverwaltungsgericht Bautzen änderte dieses Urteil nun und entschied stattdessen, dass diese Auflage rechtswidrig war.
Mein Kommentar zum Urteil:
„Ich freue mich über dieses Urteil des OVG Bautzen. In jedem Fall wird so ein weiteres Mal die Versammlungsfreiheit gestärkt. Immer wieder versuchen Ordnungsamt und Polizei bei Demonstrationen, das Tragen von Transparenten zu reglementieren und begründen dies mit der Sicherstellung des Vermummungsverbots. Diese vermeintliche Kausalität hat das Oberverwaltungsgericht nun durchbrochen. Die Behörden müssen, wenn sie eine derartige Beauflagung vornehmen, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Dies war nach Ansicht des OVG im Falle der in Rede stehenden Demonstration nicht gegeben.
Allein das Tragen von Transparenten in Gesichtshöhe, so die Richter*innen, stelle keine Aufmachung im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz dar, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Transparente, mit denen in Schrift und Bild eine Meinung bekundet wird, können zudem nicht als potentielle Vermummungsgegenstände gewertet werden, sondern fallen im Rahmen einer nach Artikel 8 Grundgesetz geschützten Versammlung auch unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.
Das Urteil zeigt ein weiteres Mal, dass es richtig und wichtig ist, sich gegen ungerechtfertigte Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Wehr zu setzen. Nicht Willkür darf das Handeln der Behörden bestimmen, sondern der Respekt von Grundrechten!
PM 11. Juni 2018