Am 31. Januar 202 hat der Sächsische Landtag ein Zweckentfremdungsverbots- gesetz beschlossen. #Linkswirkt! Denn wir hatten schon 2022 ein entsprechendes Gesetz vorgelegt, mit dem wir in Städten mit Wohnraummangel die Zweckentfremdung von dringend benötigtem Wohnraum durch Ferienwohnungsnutzung, Leerstand, gewerbliche Nutzung, Verwahrlosung und Abiss ahnden wollten. Wir haben diesmal das, was die Koalition als späten, zahlosen Tiger vorgelegt hat, versucht mit Änderungsvorschlägen zu verbessern. Nun können Dresden und Leipzig loslegen und kommunale Satzungen erlassen. Meine Rede zum Nachlesen:
„Ständig wechselnde Nachbarinnen und Nachbarn, Unruhe, Rollkoffergeräusche. Diese Nebenwirkungen der Kurzzeitvermietung kennen inzwischen viele Menschen, die in bestimmten Vierteln der beiden sächsischen Großstädte leben.
Es ist vor allem der kommerzielle Anbieter AirBnb, der mit dringend benötigtem Wohnraum Profite generiert, eine Form der Plattformökonomie, die einen vollkommen deregulierten Unterbringungsmarkt hervorbringt, angespannte Wohnungsmärkte noch weiter kollabieren lässt und das Zusammenleben in unseren Städten verändert.
Es geht darüber hinaus um Eigentümer, die dringend benötigtem Wohnraum leer stehen lassen, um ihn nach einer Zeit lukrativ weiterzuverkaufen, auch spekulativer Leerstand genannt, Darum dass Wohnraum in Gewerbe umgewandelt wird, dass Bestandsimmobilien verwahrlosen oder sogar abgerissen werden. All das stellt für die Städte in Sachsen, die einen handfesten Wohnraummangel haben, Dresden und Leipzig – ein Problem dar: Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden.
Dresden und Leipzig haben schon vor Jahren durch Stadtratsbeschlüsse und unterlegt durch Gutachten klar und deutlich das Signal an den Freistaat gesendet, dass sie dringend die Rechtsgrundlage für ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum brauchen. Vor fast 2 Jahren haben wir ihnen ein LINKES Zweckentfremdungsverbotsgesetz vorgelegt, wenn sie dieses – gern auch mit Änderungsanträgen – angenommen hätten, wären wir jetzt weiter.
Die Zahlen, die die Städte Dresden und Leipzig mit Untersuchungen von empirica bzw quaestio schon 2019 vorgelegt haben, belegen, dass es ein handfestes Problem mit Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ferienwohnungsnutzung, Leerstand und gewerbliche Nutzung gibt. Jetzt sind fast fünf Jahre ins Land gegangen und das Problem ist gewachsen.
In zehn Bundesländern gibt es Landesgesetze zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Berlin diskutiert derzeit ein weiteres Mal über die Verschärfung der Regelungen. Und Sachsen? Sachsen lässt die Kommunen und Mieterinnen und Mieter wieder einmal viel zu Lange im Regen stehen und legt mit dem vorliegenden Entwurf ein zahnloses Gesetz vor, das es offensichtlich wieder einmal vor allem der Eigentümerlobby recht machen will.
Ich erinnere an die Ausführungen des Sachverständigen Sebastian Bartels vom Berliner Mieterverein in der Anhörung des Regionalnussschusses am 27. Oktober 23 zum Grundgedanken der Zweckentfremdung: „Es ist ein Verbotsgesetz mit Ausnahmen. Eigentlich ist die Zweckentfremdung unerwünscht und daher – Eigentum verpflichtet – dürfen strenge Maßnahmen möglich sein.“
Bei ihrem Gesetz gewinnt man eher den Eindruck, dass dieses Prinzip umgedreht werden soll, der Tatbestand der Zweckentfremdung zwar konstituiert, dann aber faktisch ausgehöhlt wird.
Unisono kritisierten Vertreter*innen der Mietervereine und der kommunalen Ebene den viel zu langen Zeitraum, ab dem Leerstand als Zweckentfremdung gilt: 12 Monate. Wir schlagen ihnen drei vor, wie es in einigen BL Usus ist.
Auf Kritik stieß auch dass eine Zweckentfremdung durch überwiegend gewerbliche Nutzung, durch Verwahrlosung oder durch Abbruch gar nicht vorgesehen ist. Auch hier schlagen wir eine Ergänzung vor. Nur zur Illustration: Das Leipziger Gutachten ging 2019 von 200-300 Wohnungen aus, die jährlich durch gewerbliche Nutzung verloren gehen.
Mit all diesen Leerstellen wird das Gesetz für die kommunale Ebene zum Tiger mit großen Zahnlücken. So sagte die Vertreterin der Stadt Leipzig in der Anhörung: „Mit der Begrenzung der Tatbestände des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes werden die Möglichkeiten der Kommunen zur Verhinderung von Zweckentfremdungen deutlich eingeschränkt.“
Darum auch unser Plädoyer: Geben sie den betroffenen Kommunen die Instrumente in die Hand, die anzuwenden, sie selbst entscheiden, die die Lage auf dem Wohnungsmarkt doch am besten kennen!
Es gibt zudem einen hohen Begründungsaufwand für die Kommunen, die von der Satzungsermächtigung in § 1 Gebrauch machen wollen. Wir wissen doch um welche Städte es zunächst geht: Dresden und Leipzig. Zurecht weisen jene darauf hin, dass sie den Nachweis für das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes mehrfach erbracht haben.
Oder planen sie hier ein ähnliches Spiel wie bezüglich der Umwandlungsverordnung und dem verlängerten Kündigungsschutz, wo das Regionalministerium doch wirklich und skandalöser Weise behauptet dass Leipzig und auch Dresden keinen angespannten Wohnungsmarkt haben?
Es gibt noch weit mehr zu kritisieren: Fehlende Begehungs- bzw Betretungsrechte, zu niedrig angesetzte Bußgelder, ausufernde und rechtlich völlig unklare Ausnahmetatbestände.
Es fehlt außerdem ein Mehrbelastungsausgleich, eine Regelung, mit der den Kommunen finanzielle Aufwendungen zur Umsetzung, Kontrolle und Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots erstattet werden. Wir schlagen ihnen diese kommunale Kostenerstattung als Ergänzung vor.
Dass sie es in drei Monaten, die seit der Anhörung im Regionalausschuss vergangen sind, nicht vermocht haben nachzujustieren und uns ernsthaft nur eine einzige Änderung vorlegen, nämlich die Kurzbezeichnung des Gesetzes auf dem Titel, das wäre wirklich lachhaft, wenn es für die Kommunen nicht so ernst wäre. Dresden und Leipzig und etwaige weitere Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt brauchen ein wirksames Mittel gegen Zweckentfremdung vorzugehen als ein Instrument von vielen. Das ist ihnen mit diesem Gesetz nicht gelungen. Wir stimmen trotzdem zu: Wir müssen beginnen und das Gesetz bald wirksam nachjustieren!