Verdachtsunabhängige Polizei-Kontrolle in Connewitz rechtswidrig

Verdachtsunabhängige Polizeikontrollen sind vor allem im Leipziger Süden gang und gäbe. Dass es sich lohnt dagegen vorzugehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig. Demnach erfüllt die Polizei nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Kontrollen. Meine Wortmeldung dazu:

Zum nunmehr rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 14.01.2016 (Az.: 3 K 1994/14), wonach eine verdachtsunabhängige Kontrolle durch die Polizei auf einer Straße mit angeblich erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität rechtswidrig war, erklärt die im Leipziger Süden direkt gewählte Landtagsabgeordnete Juliane Nagel, Mitglied der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag:

Verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Polizei waren und sind insbesondere in den südlichen Ortsteilen Leipzig-Connewitz und Südvorstadt gang und gäbe. Mit einer Kleinen Anfrage (Landtags-Drucksache 6/258) vom Dezember 2014 fand ich heraus, dass die entscheidende Rechtsgrundlage dafür nicht etwa § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sächsisches Polizeigesetz (Kontrollbereiche), sondern § 19, 1 Satz 1 Nr. 5 Sächsisches Polizeigesetz (Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität) war. (Hintergründe finden sich hier) In den Jahren 2013 und 2014 wurden demnach insgesamt 17 Straßen im Stadtbezirk Süd ausgewiesen, in denen die Kontrollkompetenz der Polizei auf Grund dieser zweifelhaften Rechtsgrundlage erweitert wurde, um vorgeblich besonders schwerem Diebstahl, vor allem an/aus bzw. von Kfz (Schwerpunkt: Navigationsgeräte), und Betäubungsmittelkriminalität beizukommen. Grundlage sind nach dem Innenministerium „Erkenntnisse…aus der polizeilichen Lage“. Auf die Frage, zuletzt Landtags-Drucksache 6/4032, nach tatsächlich durchgeführten Kontrollen und Ergebnissen wurde vom Innenministerium immer wieder darauf verwiesen, dass keine Statistiken geführt werden.

Das Verwaltungsgericht Leipzig befand jetzt, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof bereits im Urteil vom 10.07.2003 (Az.: Vf. 43-II-00) entschieden hat und auch die Verwaltungsvorschrift Verdachtsunabhängige Kontrollen vom 21.07.2004 vorschreibt, bedarf es eines vorab zu dokumentierenden polizeilichen Konzeptes und schriftlich festgehaltener Lageerkenntnisse, die die Einstufung als Straße von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität belegen. Zudem besteht Berichtspflicht über durchgeführte Kontrollen. Diese Anforderungen werden von der Polizei offensichtlich seit mehr als zehn Jahren missachtet, auch vom derzeitigen Dienstherrn, Innenminister Markus Ulbig, gedeckt.

Das Verwaltungsgericht gab mit seinem Urteil einer Klage einer in Leipzig- Connewitz wohnhaften Person statt, die in einer Nebenstraße, die als „Straße von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität“ fungierte, von einer polizeilichen Identitätsfeststellungsmaßnahme betroffen war. Laut VG stellt diese ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrolle einen Eingriff in die Grundrechte das Klägers – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Fortbewegungsfreiheit – dar. Das Gericht bemängelt in der Begründung der Entscheidung das fehlende polizeiliche Konzept und Lagebild. Dies schließt die nicht erfüllte Berichtspflicht über die durchgeführten Kontrollen ein.

Ich freue mich über das Urteil. Es bestärkt unsere Auffassung, dass ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Polizei im Leipziger Süden und anderswo oft willkürlich sind. Erweiterte Kontrollbefugnisse der Polizei an bestimmten Orten, wie auch an eigens eingerichteten Kontrollbereichen, sind anzuzweifeln. Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen ohne konkreten Verdacht sind Grundrechtseingriffe. Das Urteil zeigt: Es lohnt sich dagegen vorzugehen.

Hintergrund:

Mit dem Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen im Schengenraum, wurde die polizeiliche Überwachung ab Mitte der 1990er Jahre zunehmend in den grenznahen Raum und an so genannte Verkehrsknotenpunkte verlagert, sowie in der Folge auch auf das Landesinnere ausgeweitet. Die damalige PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag legte 1999 auch deswegen eine Normenkontrollklage gegen Teile des Sächsischen Polizeigesetzes ein und bekam dabei teilweise Recht.

Demnach müssen solchen Kontrollen ein „vorab zu dokumentierendes polizeibehördliches Konzept zu Grunde liegen“. Dagegen erklärte 1999 z.B. das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verdachtsunabhängige Kontrollen außerhalb des Grenzbereichs für verfassungswidrig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.