Am 11. Juli 2024 wurde der Ehemann und Vater Mehdi N. aus Chemnitz nach Marokko abgeschoben – trotz eines Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen sei. Sowohl die Ausländerbehörde Chemnitz als auch die Landesdirektion haben den Beschluss des Gerichtes angezweifelt, zurückgewiesen und dessen Weiterleitung an die Bundespolizei verweigert. Nun wurde vom Verwaltungsgericht die Rückholung von Mehdi N. auf Kosten der sächsischen Behörden angeordnet. Ich kritisiere das Agieren von Ausländerbehörde und Landesdirektion scharf und hinterfrage den Fall in einer Kleinen Anfrage (Drs. 7/16887)
„Ich bin zutiefst empört. Sächsische Behörden stellen Beschlüsse von Gerichten infrage und hintertreiben deren Umsetzung wissentlich und willentlich! Das Grundgesetz verpflichtet den Staat in Artikel 6 Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. So ist es auch im „Leitfaden Rückführungspraxis“ des Sächsischen Innenministeriums niedergeschrieben.
Allein die Ehe des Betroffenen und das gemeinsame Kind sind ein veritables, grundgesetzlich geschütztes Abschiebehindernis. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung explizit angeordnet. Mehdi N. arbeitete als Koch und besuchte einen Integrationskurs, er tat alles um ein Bleiberecht zu erlangen.
Wir werden nicht zusehen, dass Behörden sehenden Auges Recht brechen.
Jetzt ist sofort die Anordnung des Verwaltungsgerichtes zur Rückholung von Mehdi N. zu vollziehen. Der umgehende Vollzug darf nicht verschleppt werden. Sollte sich der geschilderte Sachverhalt so bewahrheiten, sind zudem Konsequenzen für die zuständigen Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde Chemnitz – die nicht zum ersten Mal durch zweifelhafte Entscheidungen auffällt – und der Landesdirektion zu ergreifen.“
PM 19. Juli 2024