Der Europäische Gerichtshof hat am 21. Dezember 2016 die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der EU für rechtswidrig erklärt. Die Überwachung des Kommunikationsverhaltens sei nur zulässig zur Bekämpfung schwerer Straftaten oder zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit; die Datenspeicherung müsse „auf das absolut Notwendige“ beschränkt werden. Das hat auch Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland, wo seit 2015 eine bis zu zehnwöchige Speicherpflicht für Telefon- und Internetdaten vorgesehen ist. Mein Statement:
Wer die Internetnutzung und die telefonische Kommunikation eines Menschen ausforschen kann, weiß sehr viel über dessen Privatleben. Es ist gut, dass der Europäische Gerichtshof die EU-Staaten in puncto Speicherung von Telefon- und Internetdaten in engere Schranken weist. Die Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Form der anlasslosen Massenüberwachung, deren Notwendigkeit nie nachgewiesen werden konnte. Ein solch schwerer Eingriff in geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich auch nicht mit dem Ziel rechtfertigen, Verbrechen bekämpfen zu wollen. Es ist widersinnig, auf Vorrat Daten zu speichern, um konkrete Straftaten aufzuklären, die noch gar nicht begangen worden sind.
Die Menschen in Sachsen sind leidgeprüft, was Grundrechtsverletzungen angeht. Höhepunkt dürfte die massenhafte Ausspähung von Handydaten im Zusammenhang mit den Protesten gegen den Naziaufmarsch am 19. Februar 2011 gewesen sein. Aktuell plant die schwarz-rote Koalition, die automatisierte Kennzeichenerfassung auszubauen. Die Linksfraktion wird sich auch künftig schützend vor die Grundrechte stellen.
PM Fraktion DIE LINKE im SLT, 21.12.2016