Ausgangsbeschränkungen: Auch in einer angespannten Situation müssen Entscheidungen transparent und rechtskonform getroffen werden

Am 22. März 2020 erließ das Sächsische Ministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Allgemeinverfügung (Az. 15-5422/10), die weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit von Menschen (Ausgangsbeschränkungen) umfasst.
Am 20. März 2020 war der Ministerpräsident Michael Kretschmer in der Sächsischen Zeitung und weiteren Medien noch zitiert worden: „Eine Ausgangssperre will niemand, da sie das Leben massiv einschränken würde. Deshalb setzen wir auf die laufenden Maßnahmen und schauen, ob diese in den nächsten 14 Tagen auch die erhoffte Wirkung zeigen“.

Zwar wurde zwei Tage keine Ausgangssperre beschlossen, wohl aber weit reichende Ausgangsbeschränkungen. Den Erlass der Allgemeinverfügung begründete Innenminister Roland Wöller auf der Pressekonferenz damit, dass sich trotz der bereits bestehenden Allgemeinverfügungen „noch immer viele, ich sage zu viele Menschen im öffentlichen Raum“ träfen.

Ich  habe eine Kleine Anfrage eingereicht (Drs 6/ 2081) , mit der ich nach der Erforderlichkeit der geltenden Allgemeinverfügung frage:

Der Erlass von Ausgangsbeschränkungen ist mindestens fragwürdig. Es darf bezweifelt werden, dass es überhaupt ausreichend Daten gab und gibt, die diesen Schritt auch legitimieren.

Ich gehe davon aus, dass der Plan zur Verschärfung der geltenden Regelungen bereits Tage vor dem eigentlichen Erlass getroffen war und aktuelle Entwicklungen überhaupt nichts zur Entscheidung beigetragen haben. Die Unterstellung des Innenministers Roland Wöller jedenfalls, dass noch zu viele Menschen sich im öffentlichen Raum treffen würden, reicht jedenfalls nicht für einen solch tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte. Jurist*innen bezweifeln zudem, dass das noch geltende Infektionsschutzgesetz, das Grundlage auch für die Allgemeinverfügung in Sachsen ist, ausreicht um pauschale Kontaktverbote zu erlassen (vgl. hier: https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/). Nicht zuletzt muss gefragt werden, warum der Freistaat Sachsen in Abgrenzung zu den Empfehlungen des Bundes striktere Regelungen erlassen hat.

Dem Eingriff in die Grundrechte kritisch gegenüberzustehen bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass die von den Mediziner*innen empfohlenen Maßnahmen des social distancing und Hygienevorkehrungen nicht wichtig und richtig wären. Die Frage ist immer wie man zum Ziel gelangt.

Ich erwarte von der Staatsregierung fundierte Antworten auf meine Fragen. Gerade angesichts der unbestimmten Formulierungen in der Allgemeinverfügung und dem restriktiven und zum Teil widersprüchlichen Handeln der Polizei bei der Kontrolle der Ausgangsbeschränkungen sind Transparent und Klärung erforderlich. In Leipzig-Reudnitz beschallte die Leipziger Polizei beispielsweise am 25. März 2020 den Lene-Voigt-Park und forderte Menschen auf weiter zu gehen und sich nicht auf Bänken niederzulassen (https://twitter.com/luna_le/status/1242891651464548352). Dies ist von der Allgemeinverfügung nicht gedeckt. Denn auch Bewegung und sportliche Betätigung erfordern eine Pause, insbesondere für ältere und beeinträchtigte Menschen.

Gänzlich ungeklärt ist zudem welche Auswirkungen die Allgemeinverfügung auf die Menschen hat, die keine „häusliche Unterkunft“ haben. Dies können neben Wohnungslosen auch Menschen sein, die ihre Wohnung aufgrund häuslicher Gewalt verlassen müssen oder Haftentlassene, die keine Wohnung haben.

PM 27.3.2020

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