Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einschränken – Miethaushalte schützen, bevor es zu spät ist!

Die Staatsregierung weigert sich weiter, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu erschweren und einen längeren Kündigungsschutz für betroffene Miethaushalte durchzusetzen. Das zeigt meine neue Anfrage (Drucksache 8/5331). Leipzig und Dresden hatten den Freistaat wiederholt gebeten, entsprechende Verordnungen zu erlassen. In beiden Städten gilt der Wohnungsmarkt als angespannt, es wird viel Wohnraum verkauft. Mein Statement: 

„Ministerin Regina Kraushaar will wie ihr Vorgänger Eigentümer schützen und lässt die Mieterinnen und Mieter im Stich. Diese bleiben insbesondere in Leipzig und Dresden von Verdrängung bedroht. Sie sind nicht geschützt, wenn ihre Mietwohnung in eine Eigentumswohnung verwandelt wird oder neue Vermieter sie per Eigenbedarfskündigung vor die Tür setzen, um eine höhere Rendite zu erzielen.

 Die Verkaufsdynamik vor allem im Altbaubestand bleibt in beiden Städten groß. Die Staatsregierung aber weigert sich beharrlich, die Miethaushalte zu schützen. Leipzig und Dresden haben mehrfach eingefordert, dass der Freistaat die nötigen Rechtsverordnungen erlässt. So ließen sich Umwandlungen erschweren und der Kündigungsschutz ausdehnen. Im Sommer 2026 soll ein Gutachten zur Frage vorgelegt werden, welche sächsischen Kommunen einen ,angespannten Wohnungsmarkt‘ aufweisen. Das ist ein richtiger Schritt, der aber viel zu spät kommt. Für die Kappungsgrenzen- und die Mietpreisbegrenzungsverordnung ist längst festgestellt, dass dieser Zustand in Leipzig und Dresden besteht. Auch im Umland steigen die Mieten: Die Antwort auf meine Anfrage zeigt auch, dass der Wohnungsmarkt in den Gemeinden Belgershain und Borsdorf nahe Leipzig angespannt ist. Auch hier müssen Mieterschutz-Instrumente ergriffen werden!“

Hintergrund

Das Umwandlungsverbot in § 250 BauGB erschwert es in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gemäß §201a BauGB, Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Zusätzlich kann die Kündigungssperrfrist für betroffene Miethaushalte gemäß § 577a Absatz 2 Satz 2 BGB von drei auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für beide Regelungen ist eine Verordnung des Freistaats notwendig. Leipzig hat diese zum ersten Mal 2021 und Dresden 2023 beantragt.

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