Insgesamt vier Klagen von Geflüchteten gegen die Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen sind inzwischen von den sächsischen Verwaltungsgerichten beschieden worden (vgl. Pressemitteilung Sächsischer Flüchtlingsrat) Der Tenor der drei Gerichte ist klar: Erstaufnahmeeinrichtungen bieten keinen ausreichenden Schutz vor Infektionen. Die vier erfolgreichen Klageführenden aus Dölzig, Dresden und Schneeberg müssen demnach verlegt werden und sind zum Teil schon in ihren Wohnungen angekommen. Mein Statement:
Währenddessen versucht die für die Erstaufnahme zuständige Landesdirektion, die vor Gericht erfolgreichen Geflüchteten zu delegitimieren. So wirft sie dem Antragssteller aus Dölzig vor, falsche Angaben über die Zimmergröße gemacht zu haben. Mehrbettzimmer, in denen Abstand nicht möglich ist, gemeinsam genutzte Sanitäranlagen, Speiseräume für hunderte Menschen oder fehlende Möglichkeiten, Masken zu desinfizieren – all das ist aber Realität in den Asylunterkünften des Freistaates. Darauf verweisen die drei sächsischen Verwaltungsgerichte und schlussfolgern, dass der Infektionsschutz in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht gewährleistet ist.
Anstatt konstruktiv zu reagieren und für die fast 2.700 Geflüchteten, die in den sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen müssen, eine Alternative zu finden, reagiert die Landesdirektion unverantwortlich und versucht nun, gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Leipzig vorzugehen. Ob jemand nun vier oder zehn Quadratmeter Wohn- und Schlaffläche in einem Mehrbettzimmer hat, dürfte allerdings unerheblich sein. Es ist die Pflicht der unterbringenden Behörde, für den Schutz der Menschen in ihrer Obhut zu sorgen. Dafür sind allerdings tief greifende Maßnahmen notwendig.
Wir fordern seit dem Beginn der Corona-Krise die dezentrale Unterbringung von Menschen in Sammelunterkünften, mindestens für besonders Schutzbedürftige wie Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen. In den meisten Kommunen ist Platz und in den beiden Großstädten Leipzig und Dresden können gerade jetzt die leerstehenden Ferienwohnungen von Anbietern wie AirBnB umgenutzt werden. Gesundheitsschutz steht allen zu, ungeachtet der Herkunft oder des Aufenthaltsstatus!
PM 04. Mai 2020