„Kinderehen“: Der Würde betroffener Mädchen und dem Geist der rechtsstaatlichen Ordnung gerecht werden

wieMeine Positionierung zur derzeitigen Diskussion über den Umgang mit „Kinderehen“ Geflüchteter

Es ist ein hochsensibles Thema, das sich nicht für den Marktplatz der Tagespolemik eignet. Schon rein gefühlsmäßig ist mir die Vorstellung zuwider, dass eine 13-Jährige mit einem 30-Jährigen verheiratet ist. Und natürlich muss in Deutschland gleiches Recht für alle gelten, und solche Ehen sind rechtlich zu Recht nicht vorgesehen.

Die Zahl der Fälle von „Kinderehen“ unter Geflüchteten ist allerdings ziemlich überschaubar, entgegen dem Ausmaß der öffentlichen Debatte handelt es sich nicht um ein Massenphänomen. Es muss in jedem Fall eine Lösung gefunden werden, die der Würde des betroffenen Mädchens und dem Geist unserer rechtsstaatlichen Ordnung entspricht.

Ob es allerdings immer richtig ist, beispielweise eine 15-jährige und ihren 25-jährigen Mann prinzipiell auseinanderzureißen, wage ich zu bezweifeln. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob aus der Perspektive des Mädchens Zwang und Missbrauch vorliegen. Wir haben ja auch unter Einheimischen die Situation, dass eine sexuelle Beziehung zwischen einer 14- bis 15-Jährigen und einem über 21-Jährigen nur dann verfolgt wird, wenn ein rechtlicher Vertreter, also faktisch die Eltern, den Verdacht haben, dass Unerfahrenheit ausgebeutet wird. Das aber wiederum muss vor Gericht nachgewiesen werden, die pure Behauptung zwecks Beendigung unerwünschter Beziehungen reicht also schon bisher bei uns nicht aus.

Wichtig ist, gerade auch diesen Mädchen im Rahmen der geltenden Schulpflicht Zugang zu Bildung zu ermöglichen, um ihnen damit Instrumente für ein selbstbestimmtes Leben zu geben.

Pressemitteilung Fraktion DIE LINKE im SLT, 24.8.2016

Bild: women in exile

2 Gedanken zu „„Kinderehen“: Der Würde betroffener Mädchen und dem Geist der rechtsstaatlichen Ordnung gerecht werden“

  1. In Deutschland darf wohl mit Zustimmung der Eltern ab 16 geheiratet werden.

    Wenn nun jemand aus dem Ausland kommt und dort nach einem anderen „Recht“ geheiratet hat, kann die Ehe hier in Deutschland erst mit 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern gültig werden.

    Die Ehe nach dem ausländischen Recht muss ja nicht für „Illegal“ oder nicht geschehen erklärt werden, aber man könnte im Gesetz festlegen, dass sie ruht bis beide mind. 16 sind und sie die Ehe dann mit Zustimmung ihrer Eltern bestätigen. Dann sollte die Ehe auch nicht Rückwirkend gelten, sondern offiziel nach unserem Recht eben erst ab dem 16. Lebensjahr.

    So könnte man den Betroffenen sagen: Wir sagen nicht das es illegal ist, aber damit die Ehe hier in Deutschland gilt, müsst ihr sie eben mit 16 bestätigen….eine einfache Lösung.

  2. @Martin
    „So könnte man den Betroffenen sagen: Wir sagen nicht das es illegal ist, aber damit die Ehe hier in Deutschland gilt, müsst ihr sie eben mit 16 bestätigen….eine einfache Lösung.“
    Ganz so einfach ist es eben nicht. Eheschließung ist ein zivilrechtlicher Akt und lt. Ausländergesetz ist hier eigentlich das Recht des Herkunftslandes für die Ehepartner bindend. Wenn kein Deutscher involviert ist, dann greift nach dt. Rechtskanon eigentlich auch kein dt. Zivilrecht, sprich die Ehe IST rechtlich gültig, wenn das Recht der Herkunftsländer nicht verletzt wurde.
    Ein „Kinderehe“ ist in DE nicht illegal, sie ist einfach nicht vorgesehen, da die Ehevorraussetzung i.d.R. die Mündigkeit der Partner vorsieht. Ohne diese kann keine Ehe geschlossen werden. In besagten Fällen liegen aber bereits gültige Ehen zwischen Partnern vor, für welche das dt. Zivilrecht gar nicht gilt. Strafrechtlich relevant wäre allenfalls der GV in einer solchen Ehe, sofern hier der Missbrauch nachgewiesen wird. Nach dt. Rechtskanon ist GV allerdings auch keine eheliche Pflicht mehr. Die unterstellte Missbrauchskausalität greift also nicht zwangsläufig.

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